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Staatsanwaltschaft Stuttgart

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

Az. der StA Stuttgart: 191 AR RVA 396/​22

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 02.05.2022, rechtskräftig seit 01.06.2022, Az: 1 Ds 134 Js 123890/​21 , wurde die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände, die der/​die Verurteilte von unbekannten Verletzten erlangte, angeordnet:

Damenjacke „FBSister“ Größe XS

Sachverhalt:

Die Verurteilte entwendete mehrere Kleidungsstücke bei der Firma Breuninger, Einkaufszentrum Breuningerland, 71634 Ludwigsburg. Dabei führte die Verurteilte eine Damenjacke „FBSister“ Größe XS mit sich, bei der es sich ebenfalls um Diebesgut handelt, das jedoch keiner konkreten Tat zugeordnet werden konnte.

Der/​Die bislang unbekannte Verletzte hat einen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes, § 459h Abs. 1 StPO. Dieser Anspruch ist innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459j Abs. 1 StPO. Zudem bedarf es der Zulassung durch das Gericht, da sich die Anspruchsberechtigung des unbekannten Verletzten nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, § 459j Abs. 2 StPO.

Daneben kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe auch unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines anderen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, ohne Wahrung einer Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden, § 111j Abs. 5 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger des Verletzten (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an dessen Stelle tritt und berechtigt ist, den o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der/​Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, unter Angabe des o. g. Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

 

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