Staatsanwaltschaft Hamburg
2000 Js 1430 / 18 (8100) V
lm Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 2000 Js 1430 / 18 (8100) V gegen den Verurteilten N.A. hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese mit Strafbefehl vom 21.01.2019 (Geschäfts-Nr. 512-21/19) die Einziehung des City – Bikes “O-Bike“ Rahmennummer Y17SG043452 angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 07.08.2019 rechtskräftig. Mit Entscheidung vom 17.07.2020 wurde die Einziehung aufrecht erhalten. Das Fahrrad war am 18.10.2018 in der Edmund-Siemers-Alle vor Hausnummer 1 gestohlen worden.
Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Ein eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger herausgegeben bzw. zurückübertragen. Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden; die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§§ 459h Abs. 1, 459j Strafprozessordnung).