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Staatsanwaltschaft Zwickau

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Zwickau

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

R013 VRs 520 Js 6350/​21

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Plauen vom 27.04.2021, Az: 520 Js 6350/​21 (rechtskräftig seit 13.05.2021) wurde d. Einziehungsbetroffene Schoof, Lucas zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 297,99 EUR verurteilt.

Nach den v. Gericht getroffenen Ermittlungen ist der Geschädigten aus der von d. Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was d. Beschuldigte zu Unrecht aus folgendem Sachverhalt erlangt hat:

Am 09.06.2018 füllte der Verurteilte als damaliger Mitarbeiter des Telekom-Shops in Plauen, Äußere Reichenbacher Straße 64, ein Vertragsformular für die vermeintliche Kundin Ingrid H***, ***, Plauen, zur Nutzung eines Mobilgeräts Samsung Galaxy A5, IMEI 353627090653547, mit dem Tarif congstar smart bei einer einmaligen Zahlung von 29,99 EUR und monatlichen Zahlungen von 22,00 EUR mit einer Laufzeit von 24 Monaten aus. Da die Kundin H*** hiervon keinerlei Kenntnis hatte und einen solchen Vertrag – wie der Verurteilte wusste – auch nicht wünschte, versah der Verurteilte die Unterschriftsfelder des Vertragskunden sowie dessen zugehöriger Lastschriftermächtigung für deren Konto mit Schriftzügen, die auf die Urheberschaft von Frau „I. H***“ hindeuten sollten. Der Verurteilte zeichnete zugleich als zuständiger Mitarbeiter gegen. Das zum Vertrag gehörige und im Bestand des Geschäfts befindliche Mobilgerät im Wert von 297,99 EUR rechnete der Verurteilte über das dortige Kassensystem ab und verwendete es mit dem genannten Tarif für eigene Zwecke, wozu er bekanntermaßen nicht befugt war.

Hierdurch entstand ein Schaden von 297,99 EUR.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen. Hierzu müssen die Ansprüche binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau zum o.g. Aktenzeichen anmelden. Die Anmeldung ist zu beziffern und innerhalb der Frist formlos und kostenfrei möglich (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Dann ist ein vollstreckbarer Titel vorzulegen, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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