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PIM Gold-Haftungsprozess

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die BEMK Rechtsanwälte vor mehreren Gerichten für die Vermittler gewonnen oder recht positive Vergleiche abgeschlossen haben (Landgerichte Schweinfurt, Nürnberg, Stuttgart, Ravensburg, Ellwangen, Heilbronn).

Nun gibt es ein neues Urteil aus Stuttgart. Am 19. März 2021 wies das Landgericht eine Klage gegen den PIM-Berater auf Schadensersatz in Höhe von 50.000,00 EUR ab. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen Fachanwalt Michael Malar (BEMK Markdorf) nun vor; die Entscheidung ist noch nichts rechtskräftig. „Zwar nahm das Gericht einen Beratungsvertrag mit unserem Mandanten an, jedoch waren die vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht festzustellen. Schwerpunktmäßig ging es dabei um die Sicherheit und Plausibilität der Anlage“, so Malar.

Das Gericht begründete die Klageabweisung u.a. damit, dass das konkrete Anlageprodukt zunächst auf einem Goldkauf basierte, wobei das Gold dann eingelagert werden sollte, wofür Bonusgold hätte geleistet werden müssen. Das Gold sollte insolvenzgeschützt gelagert werden, und es sollte keine Zuordnung der einzelnen Goldbarren zu einzelnen Kunden erfolgen, sondern sollten Miteigentumsanteile an den Tresorbeständen sicherungsübereignet werden.

Für das Gericht war dabei nicht erkennbar, dass diese Anlage in ihrer Form und Ausgestaltung bei vertragsgerechtem Verhalten der PIM nicht sicher wäre. Da das in den Tresoren vorhandene Gold auch bei fallenden Preisen einen Wert hat, stellt es vielmehr grundsätzlich eine sichere Anlage dar, die auch für die Altersvorsorge geeignet ist.

Das allgemeine abstrakte Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten von Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung; BGH, Urteil v. 9. Mai 2017 – II ZR 344/15.

„Zudem entschied das Landgericht, dass weder hinreichend dargelegt wurde, noch ersichtlich ist, dass die versprochene Verzinsung nebst Vertriebskosten mit dem Anlagekonzept nicht erreichbar gewesen wäre“, berichtet Malar. Die Klagepartei verkannte, dass keineswegs der von ihr bezahlte Betrag vollständig in Gold umgesetzt im Tresor verschwinden sollte.

Vielmehr bot PIM nur die Goldmenge entsprechend dem von ihr veröffentlichten Goldpreis am Tag der Wertstellung an, der über dem Einkaufspreis lag. Der PIM bleibt dabei eine Marge zu eigenen Zwecken, mit der sie weitere Gewinne erzielen kann, wovon unter anderem auch das Bonusgold geleistet werden konnte. Nun bleibt abzuwarten, ob die Klagepartei in Berufung geht.

 

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