Start Politik Deutschland NABU verliert: Offshore-Windpark „Butendiek“: Klage des NABU erfolglos

NABU verliert: Offshore-Windpark „Butendiek“: Klage des NABU erfolglos

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Free-Photos (CC0), Pixabay

Das Oberverwaltungsgericht hat heute die Klage des NABU abgewiesen, mit der das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn verpflichtet werden sollte, gegenüber der Betreiberin des Offshore-Windparks „Butendiek“ Maßnahmen zur „Sanierung“ eines Umweltschadens anzuordnen.

Der Windpark besteht aus 80 Windenergieanlagen und liegt 32,6 km westlich von Sylt innerhalb des im Jahr 2005 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht“. Dieses gehört zum Frühjahrslebensraum für Stern- und Prachttaucher (Seetaucher) in der deutschen Nordsee. Bestandskräftig genehmigt wurde der Windpark „Butendiek“ bereits im Jahr 2002 vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Errichtung erfolgte erst deutlich später zwischen April 2014 und August 2015 und kostete rund 1,3 Mrd. Euro. Schon mit Beginn der Errichtungsarbeiten beantragte der NABU beim BfN, wegen gegebenenfalls bereits eingetretener Umweltschäden am Lebensraum der Seetaucher die erforderlichen „Sanierungsmaßnahmen“ gegenüber dem Vorhabenträger anzuordnen. Dabei stützte er sich auf das Umweltschadensgesetz. Das BfN lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass bereits der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes nicht eröffnet sei. Das Gesetz fordere ein Verschulden des verantwortlichen Betreibers, das nicht feststellbar sei.

Die dagegen eingelegte Berufung des NABU hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Zur Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 21. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen durch das BfN gegenüber der Betreiberin des Windparks lägen schon deshalb nicht vor, weil die Tatsachen, die der NABU zur Begründung seines Antrags vorgebracht habe, den Eintritt eines Umweltschadens nicht glaubhaft erscheinen ließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides aus Oktober 2015. Aus der Antragsbegründung des NABU bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ergebe sich nur in geringem Umfang eine hinreichend wahrscheinliche Tatsachen-/Datenbasis, nämlich ein (damals) glaubhaft erscheinender Verlust an Lebensraumfläche für die Seetaucher von 101 km2. Zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des Lebensraums der Seetaucher oder der beiden Seetaucherarten selbst, die erst einen Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes ergäben, enthalte die Antragsbegründung keine nachvollziehbaren Darlegungen. Der rechtlich überaus komplexe Begriff des Umweltschadens erfordere aber jedenfalls, dass Ausgangs- und Ist-Zustand vor und nach der vermeintlichen Schädigung ermittelt und hinsichtlich ihrer Bedeutung für den günstigen Erhaltungszustand konkreter Lebensräume und Arten bewertet würden. Die für diese Bewertung erforderlichen Daten habe der NABU nicht mitgeteilt. Insbesondere habe er nichts dazu vorgetragen, welche Bedingungen ein einzelner Seetaucher im Frühjahrshabitat für einen günstigen Erhaltungszustand benötige. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, einen Umweltschaden mittels Rückgriffs auf jedenfalls in diesem Fall nicht einschlägige Vorschriften aus anderen Kontexten herzuleiten. Dabei habe er vor allem auf das Europäische Vogelschutzgebiet abgestellt. Dieses sei jedoch nicht der nach dem Umweltschadensgesetz maßgebliche Seetaucherlebensraum in der Deutschen Nordsee. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Windparks auch auf die Seetaucher sei der Betreiberin ein großräumiges Monitoring auferlegt worden. Aus diesem hätten der Wissenschaft selbst mehrere Jahre nach Inbetriebnahme des Windparks „Butendiek“ – mithin erst recht im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides – noch keine Daten vorgelegen, die eine abschließende Aussage zum Vorliegen eines Umweltschadens ermöglichten.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen 21 A 49/17 (I. Instanz: VG Köln 2 K 6873/15)

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