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Staatsanwaltschaft Siegen

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Siegen

Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO

42 Js 863/20 V

Die Staatsanwaltschaft Siegen vollstreckt unter dem Aktenzeichen – 42 Js 863/20 – ein Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Olpe wegen Betruges in 7 Fällen (54 Cs 160/20) gegen C. Baicu.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, wurde die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 125,00 € angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 03.09.2020.

Gemäß § 459 i Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 111l Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Über die gesetzlich normierten Möglichkeiten, eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, wird hiermit in Kenntnis gesetzt.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hagen zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und. des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf anwaltlich beraten.

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