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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Karlsruhe

715 VA 760 Js 12014/17

Einziehungsverfahren gegen Marcello MÜLLER, geb. 27.07.1991
wegen Computerbetrugs

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

Mit Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20.05.2019 – 6 Ds 760 Js 12014/17 – wurde gegen die Einziehungsbetroffenen Marcelo MÜLLER, geb. 27.07.1991 die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv. insgesamt 2.323,74 EUR rechtskräftig angeordnet. Hierfür wurden bisher 2.269,98 EUR sichergestellt.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können insgesamt zwei Verletzte gegen den Einziehungsbetroffenen einen Entschädigungsanspruch haben. Der Verurteilung liegen Computerbetrüge aufgrund Online-Warenbestellungen, welche nicht bezahlt wurden zugrunde.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 715 VA 760 Js 1014/17 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

 

gez. Schanzenbach, Rechtspflegerin

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