Start Allgemein Ist adcada.law ein Fantasiename oder Teil der adcada-Gruppe?

Ist adcada.law ein Fantasiename oder Teil der adcada-Gruppe?

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Anemone123 / Pixabay

Diese Frage stellt sich angesichts der Reaktion des Juristen Thomas Arndt. Wir hatten dem Juristen eine Presseanfrage geschickt, um zu klären, wie er mit der adcada-Gruppe in Verbindung steht, vor allem da er in seinem Kanzleinamen auf das Unternehmen rekurriert:

Guten Tag, Herr Arndt,

mein Name ist Thomas Bremer, und ich betreibe die Internetseite diebewertung.de. Meinen Presseausweis sowie die Daten entnehmen Sie bitte dem Impressum.

Gründung der Kanzlei und Außenauftritt

Sie sind Vertreter der ADCADA Unternehmensgruppe und firmieren mit Ihrer Anwaltskanzlei als Einzelanwalt als adcada.law. Einer Presseveröffentlichung entnehmen wir, dass Sie seit Herbst letzten Jahres für das Unternehmen tätig sind. Dort heißt es, Sie seien Inhouse-Jurist. Was stimmt nun, sind Sie für die Allgemeinheit tätig oder für das Unternehmen?

Weshalb heißt Ihre Anwaltskanzlei adcada.law?

Sehen Sie dort einen Verstoß gegen die Regelungen des Berufsrechts oder des UWGs?

Ist dies gegebenenfalls irreführend?

Haben Sie sich die Genehmigung durch den Markenrechtsinhaber geben lassen?

Wurde die Anwaltskammer informiert?

Empfehlung und Unterstützung der Adcada

Sie raten in der Pressemitteilung ADCADA vs. BaFin das Duell „David gegen Goliath“ der Bevölkerung, weiterhin Geldanlagen zu tätigen, weil diese sehr sicher seien.

Sie sind also insolvenzsicher und rechtlich einwandfrei und erfüllen als solche jegliche Anforderungen der BaFin?

Haftung und Verantwortung

Da Sie im Firmennamen der Anwaltskanzlei Adcada führen und öffentlich mit Ihrem guten Namen einstehen für das Unternehmen fragen wir: Würden Sie daher einen Investor dahingehend freistellen, dass Sie selbst auch die Haftung für die Rückzahlung der Leistung des Investors übernehmen wollen?

Ist Ihnen die Vorschrift § 311 BGB bekannt?

Sehen Sie sich in der Verantwortung für den strafrechtlichen Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (KWG), sei es in fahrlässiger Form, so wie Ihre Mandantschaft diesen bereits öffentlich eingeräumt hat?Wir möchten Ihnen die Gelegenheit geben, in Ruhe den Sachverhalt zu prüfen und korrekt zu antworten.

Mit freundlichen Grüßen

Pünktlich erhielten wir dann eine Rückantwort, allerdings nicht von Thomas Arndt selber, sondern wiederum von seinem Rechtsvertreter, Dr. Marcel Leeser von der Kanzlei Höcker. Nun, dagegen ist natürlich nichts einzuwenden. Folgendermaßen lautete die Antwort in Auszügen:

Sehr geehrter Herr Bremer,

wir teilen Ihnen mit, dass wir die rechtlichen Interessen von Herrn Rechtsanwalt Thomas Arndt, Friedhofsweg 47, 18057 Rostock, vertreten. Unsere ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert und bei Bedarf gerne nachgewiesen.

Grund unserer Beauftragung ist Ihre Rechercheanfrage an unseren Mandanten mit E-Mail vom 23.04.2020.

Namens und in Vollmacht unseres Mandanten beantworten wir Ihre Fragen wie folgt:

Gründung der Kanzlei und Außenauftritt

Sie sind Vertreter der ADCADA Unternehmensgruppe und firmieren mit Ihrer Anwaltskanzlei als Einzelanwalt als adcada.law. Einer Presseveröffentlichung entnehmen wir, dass Sie seit Herbst letzten Jahres für das Unternehmen tätig sind. Dort heißt es, Sie seien Inhouse-Jurist. Was stimmt nun, sind Sie für die Allgemeinheit tätig oder für das Unternehmen?

Weshalb heißt Ihre Anwaltskanzlei adcada.law?

Sehen Sie dort einen Verstoß gegen die Regelungen des Berufsrechts oder des UWGs?

Ist dies gegebenenfalls irreführend?

Haben Sie sich die Genehmigung durch den Markenrechtsinhaber geben lassen?

Wurde die Anwaltskammer informiert?

Antwort:

1.

Unser Mandant ist als selbständiger Einzelanwalt unter der Kanzleianschrift Friedhofsweg 47 in 18057 Rostock tätig. Falsch ist Ihre Annahme, dass er mit seiner Anwaltskanzlei als adcada.law firmiere. Die vollständige Kanzleibezeichnung lautet:

adcada.law – Rechtsanwalt Thomas Arndt“ (vgl. https://adcada.law/impressum.html).

Die Bezeichnung adcada.law ist daher nicht die Kanzleibezeichnung, sondern lediglich Teil der Kanzleibezeichnung unseres Mandanten. Die Verwendung eines Fantasienamens ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig und verstößt weder gegen anwaltliches Berufsrecht noch gegen Wettbewerbsrecht.

vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 62/01, NJW 2004, 1651 – artax Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft A.-B.-H.-L.-S.

Falsch ist Ihre Annahme, dass unser Mandant „Vertreter der ADCADA Unternehmensgruppe“ sei. Denn gesetzliche Vertreter der adcada GmbH sind ausschließlich deren Geschäftsführer D. F. und Benjamin Kühn. Unser Mandant ist weder Prokurist noch Generalbevollmächtigter der adcada GmbH und / oder der ADCADA Unternehmensgruppe. Er kann und darf von Ihnen daher nicht generell als „Vertreter der ADCADA Unternehmensgruppe“ bezeichnet werden. Vielmehr ist unser Mandant neben seiner selbständigen Tätigkeit auch als angestellter Firmenjurist (Legal Counsel) für die adcada GmbH tätig.

Auch die Tatsache, dass unser Mandant einerseits als selbständiger Einzelanwalt in eigener Kanzlei und andererseits als angestellter Unternehmensjurist für die adcada GmbH tätig ist, stellt keinen Verstoß gegen die Regelung des anwaltlichen Berufsrechts und / oder des UWG dar. Es liegt insbesondere auch keine Irreführung vor.

3.

In seiner Kanzlei betreut unser Mandant als Einzelanwalt zahlreiche weitere Mandanten, z.B. Unternehmen oder Privatpersonen. Für die Allgemeinheit ist unser Mandant indes nicht tätig, sondern ausschließlich für seine Mandanten, die ihn zuvor ordnungsgemäß beauftragt / mandatiert haben. Grundsätzlich kann aber jeder unseren Mandanten bzw. seine Kanzlei „adcada.law – Rechtsanwalt Thomas Arndt“ in eigenen Rechtsangelegenheiten beauftragen.

Für die Verwendung der Bezeichnung „adcada“ als Teil seines Kanzleinamens liegt unserem Mandanten eine Genehmigung durch den Markenrechtsinhaber vor.

Die zuständige Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern ist über den Austritt unseres Mandanten aus einer ehemaligen Kanzlei informiert. Insbesondere ist die Rechtsanwaltskammer auch darüber informiert, dass unser Mandant ab Sommer 2019 die Tätigkeit als Einzelanwalt unter der vorgenannten Kanzleibezeichnung aufgenommen hat.

Empfehlung und Unterstützung der Adcada

Sie raten in der Pressemitteilung ADCADA vs. BaFin das Duell „David gegen Goliath“ der Bevölkerung, weiterhin Geldanlagen zu tätigen, weil diese sehr sicher seien.

Sie sind also insolvenzsicher und rechtlich einwandfrei und erfüllen als solche jegliche Anforderungen der BaFin?

Antwort:

Bei der von Ihnen in Bezug genommenen Pressemitteilung handelt es sich um eine Pressemitteilung der adcada GmbH, gezeichnet von deren Geschäftsführer Benjamin Kühn, und nicht um eine Pressemitteilung unseres Mandanten. In dieser Pressemitteilung rät unser Mandant der Bevölkerung auch nicht dazu, weiterhin Geldanlagen zu tätigen. Unser Mandant empfiehlt der Bevölkerung bzw. den Lesern hier rein gar nichts. Er gibt mit seinem Zitat in der Pressemitteilung lediglich seine rechtliche Einschätzung zu der in Bezug genommenen Geldanlage des Vertragstyps „Hypozins wieder.

Haftung und Verantwortung

Da Sie im Firmennamen der Anwaltskanzlei Adcada führen und öffentlich mit Ihrem guten Namen einstehen für das Unternehmen fragen wir: Würden Sie daher einen Investor dahingehend freistellen, dass Sie selbst auch die Haftung für die Rückzahlung der Leistung des Investors übernehmen wollen?

Ist Ihnen die Vorschrift § 311 BGB bekannt?

Sehen Sie sich in der Verantwortung für den strafrechtlichen Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (KWG), sei es in fahrlässiger Form, so wie Ihre Mandantschaft diesen bereits öffentlich eingeräumt hat?

Antwort:
1.
Zunächst stellen wir für unseren Mandanten für Sie nochmals eindeutig klar, worauf sich seine rechtliche Einschätzung in dem Online-Artikel der adcada GmbH vom 15.04.2020 mit dem Titel: „ADCADA vs. BaFin: Das Duell David gegen Goliath“ bezieht:
Gegenständlich in der Berichterstattung der adcada GmbH ist ausdrücklich und ausschließlich der Bescheid der BaFin gegenüber der adcada GmbH. Ausweislich des Bescheides wurden bei den Vertragstyp „Hypozins“ Ausnahmevorschriften nach dem Kreditwesengesetz genutzt. Ein ausdrücklich nicht erlaubnispflichtiges und damit gerade kein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 KWG liegt selbst nach Auffassung der BaFin und des entsprechenden Merkblattes sowie nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung vor, sofern die Besicherung entsprechender Immobiliendarlehen im Wege banküblicher Sicherheiten erfolgt (Bürgschaften, Garantien oder eben wie hier: Grundschuldbestellungen an inländischen Immobilien).

Hierbei soll die adcada GmbH, so der Vorwurf, die Sicherheiten nicht pünktlich an die Anleger herausgegeben, d.h. insbesondere nicht rechtzeitig notariell abgetreten haben. Die Grundschulden wurden zunächst für den Eigentümer, hier die adcada GmbH als damalige Emittentin, bestellt. Diese hätten sodann an den jeweiligen Anleger in Form einer Briefgrundschuld notariell abgetreten werden müssen. Nach der Grundbuchordnung ist der Anspruchsübergang für den Fall eines etwaigen Vollstreckungsversuches durch den Anleger und damit dessen Schutz nur in Form einer notariellen Abtretung ausreichend nachgewiesen / sichergestellt. Hieran hat es zu lange gefehlt, was möglicherweise zu einem Einlagengeschäft und damit zur Monierung durch die BaFin geführt hat.

Der Vertrag an sich aber, der ein Immobiliendarlehen und eine Grundschuldbesicherung nach sämtlichen Anforderungen der BaFin regelt, ist nach weiterhin bestehender Auffassung unseres Mandanten, und anderenfalls hätte er diese Stellungnahme auch nicht abgegeben, aufgrund der entsprechenden Privilegierung grundschuldbesicherter Gläubiger im Insolvenzfall „insolvenzfest“ und gehört damit zu einer der sichersten Anlageformen auf dem grauen Kapitalmarkt in Deutschland, anders als z.B. bei Anleihen, bei denen ein Totalverlust eintreten kann und die Anleger keine Sicherheiten haben. Unser Mandant steht zu seiner Einschätzung, dass der Anleger hier die bestmögliche Sicherung erfahre, zumal nach Angaben von adcada 110 % des jeweiligen Nennbetrages für den Anleger gesichert und die zugrundeliegende Immobilie insgesamt nur bis 70 % belastet wird, d.h. innerhalb der banküblichen Beleihungsgrenzen.

Einzig und allein hierauf hat sich die Stellungnahme unseres Mandanten bezogen, die Sie offensichtlich absichtlich missverstehen wollen. Unser Mandant spricht ausdrücklich davon, dass die Verträge als solche entsprechend rechtssicher etc. seien und die adcada GmbH aus den Fehlern bei der Abwicklung – diese Fehler werden vorab im Artikel genannt – gelernt habe.

2.

Sie werfen unserem Mandanten rechtlich unsinnig und falsch vor, er hafte zivilrechtlich und / oder gar strafrechtlich für Handlungen der adcada GmbH im Zusammenhang mit der Durchführung von Verträgen des Vertragstyps „Hypozins“. Abgesehen davon, dass strafbare Handlungen nicht ersichtlich sind, und Sie unseren Mandanten auch mit keiner angeblich strafbaren Handlung konfrontieren, war und ist unser Mandant an solchen angeblichen Handlungen nicht beteiligt.

Er ist dies nicht, wenn er zu einer Vertragsgestaltung eine vertretbare rechtliche Einschätzung abgibt. Das machen Sie ja auch tagtäglich in Ihren Artikeln, jedoch als Nichtjurist.

Er ist dies auch insbesondere in Bezug auf den Vertragstyp „Hypozins“ nicht, weil die vermeintlichen „Taten“ der adcada GmbH als Emittentin deutlich vor dem Beginn des Tätigwerdens unseres Mandanten für die adcada GmbH abgeschlossen worden wären, d.h. vor Sommer 2019.

Ob es sich hierbei überhaupt um rechtwidrige oder gar strafbare Handlungen der adcada GmbH gehandelt hat, wird erst noch umfangreich zu klären sein. Sie haben dies indes aber schon VORVERURTEILEND (=RECHTSWIDRIG) berichtet.

Im übrigen – und dies lediglich ergänzend für Sie – sind die Voraussetzungen des § 311 BGB Abs. 3 durch eine allgemeine Stellungnahme unseres Mandanten zur rechtlichen Konformität eines bestimmten Anlagenvertragstyps eindeutig nicht erfüllt. In rechtlicher Hinsicht nimmt unser Mandat mit seiner Stellungnahme in dem Bericht kein besonderes Vertrauen in Anspruch. Er hat selbst kein wirtschaftliches Eigeninteresse im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB. Schließlich beeinflusst unser Mandant keine konkreten Vertragsverhandlungen und auch keinen konkreten Vertragsschluss, erst recht nicht erheblich.

So sieht es auch die Rechtsprechung und Literatur (Quelle: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 53. Edition, Stand: 01.02.2020, zu § 311 Abs. 3 BGB):

Für eine allgemeine Vertrauenshaftung über § 311 Absatz 3 BGB in diesem Bereich besteht aber kein Anlass, weil bereits die Anwendung der allgemein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu angemessenen Lösungen führt, wie z.B. die gesetzlichen Ansprüche (z.B. § 323 Absatz 1 S. 3 und Absatz 2 HGB, § 37 Absatz 1 S. 4 AktG, aber auch §§ 823 ff., insbes. § 826 BGB), ein Anspruch aus einem konkludent abgeschlossenen Auskunfts- oder Beratungsvertrag, ein Anspruch aus dem Beratungsvertrag mit dem Auftraggeber i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BECKOKBGB, § 328 Rn 48) (vgl. BGH NJW 1998, S. 1059, 1060; BGH NJW 1998, S. 1948, 1949; BGH NJW 2001, S. 514; BGH NJW 2002, S. 3625; OLG Hamm NJW-RR 2013,S 1522; Sutschet FS Ehmann, 2005, 95 ff.; Brors ZGS 2005, S. 142) oder ein Anspruch aus cic nach den Grundsätzen der Eigenhaftung im Falle der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens (BECKOKBGB § 311 Rn 119). Ein Anspruch von Anlegern gegen Emittenten-Rating-Agenturen lässt sich hieraus wohl nicht ableiten (LG Düsseldorf ZIP 2017, S. 1228; Habersack ZHR 169 [2005],S. 185; Vetter WM 2004, S. 1701, 1708 ff.).

Die Stellungnahme unseres Mandanten sollte und soll auch nicht etwa Anleger dazu motivieren, (weitere) Gelder in eine bestimmte Anlageform zu investieren, sondern diente lediglich der Klarstellung, nachdem u.a. von Ihnen, aber auch von anderen viel geschäftsschädigender „Unsinn“ über die adcada GmbH berichtet worden war.

Für weitere Fragen an unseren Mandanten stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marcel Leeser
Rechtsanwalt / Partner

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Nun war zufällig der Inhalt dieser Mail auch ein Thema vor dem Landgericht in Rostock, denn Thomas Arndt bestritt, jemals angestellter Rechtsanwalt in der adcada-Gruppe gewesen zu sein. Ja, Herr Arndt bestritt sogar im Termin, diese Antwort zu kennen und dass diese mit ihm abgestimmt sei.

Da wir Dr. Marcel Leeser aus diversen Prozessen bereits kennen, können wir uns absolut nicht vorstellen, dass er so eine detaillierte Stellungnahme ohne Wissen und Rücksprache mit seinem Mandanten, d.h. dem Rechtsanwalt Thomas Arndt, abgibt…

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