Jedenfalls könne der subjektive Wille des historischen Gesetzgebers, der im schließlich erlassenen Recht nirgendwo klar formuliert worden sei, nicht ausschlaggebend und daher für den Gerichtshof nicht bindend sein. In Bezug auf die zweite Frage der Corte Suprema di Cassazione schlägt Generalanwalt Bobek dem Gerichtshof die Antwort vor, dass eine Entschädigung eines Opfers „gerecht und angemessen“ im Sinne der Richtlinie sei, wenn mit ihr ein bedeutsamer Beitrag zum Ersatz des dem Opfer zugefügten Schadens geleistet werde. Insbesondere dürfe der Betrag der gewährten Entschädigung nicht so niedrig sein, dass er rein symbolisch erscheine oder für das Opfer praktisch von vernachlässigbarem oder geringem Nutzen sei. Der Generalanwalt ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, die insoweit über ein weites Ermessen verfügten, die Entschädigung als Pauschal- oder standardisierten Betrag festlegen könnten.
Staatliche Entschädigung bei Gewalttaten unabhängig vom Wohnsitz

