Start Justiz Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Burgdorf wegen veruntreuender Unterschlagung

Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Burgdorf wegen veruntreuender Unterschlagung

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Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459 i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

26 Js 39511/18 VRs – 21.03.2020

Die Staatsanwaltschaft Hildesheim vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Burgdorf wegen veruntreuender Unterschlagung in 33 Fällen (Az. 4 Ds 26 Js 39511/18) gegen C. Oelbüttel. Diese ist rechtskräftig seit dem 10.02.2020. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Angeschuldigte und der Zeuge M. waren im Tatzeitraum von dem Sparverein Bistro Mimi beauftragt, wöchentlich die Sparfächer in der Gaststätte Mimis in Uetze zu leeren, über die eingezahlten Beträge Buch zu führen und das Geld der Spargemeinschaft jeweils am Tag nach der Leerung auf ein Sparbuch bei der Sparkasse Hannover einzuzahlen, das die Angeschuldigte und der Zeuge M. hierfür unter ihrem Namen angelegt hatten. Dabei war es die Aufgabe der Angeschuldigten, dem Zeugen M. bei der Leerung und Buchführung zu helfen, den Gesamtbetrag der wöchentlichen Leerung bis zum Folgetag zu verwahren und am Folgetag auf das Sparkonto einzuzahlen. Das tat die Angeschuldigte jedoch nicht, sondern behielt das Geld der Spargemeinschaft für sich und verbrauchte das Geld zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten, durch die der Spargemeinschaft abzüglich der Sparbeträge, die die Angeschuldigte selbst eingezahlt hat, der jeweils ausgewiesene Nachteil entstanden ist:

1. Am 09.01.2018 855 €
2. Am 16.01.2018 479 €
3. Am 23.01.2018 665 €
4. Am 30.01.2018 575 €
5. Am 06.02.2018 522 €
6. Am 13.02.2018 570 €
7. Am 20.02.2018 490 €
8. Am 27.02.2018 515 €
9. Am 05.03.2018 480 €
10. Am 13.03.2018 505 €
11. Am 20.03.2018 502 €
12. Am 27.03.2018 518 €
13. Am 03.04.2018 520 €
14. Am 10.04.2018 610 €
15. Am 17.04.2018 492 €
16. Am 24.04.2018 545 €
17. Am 01.05.2018 439 €
18. Am 08.05.2018 556 €
19. Am 15.05.2018 483 €
20. Am 22.05.2028 505 €
21. Am 29.05.2018 542,20 €
22. Am 05.06.2018 525 €
23. Am 12.06.2018 495 €
24. Am 19.06.2018 450 €
25. Am 26.06.2018 590 €
26. Am 03.07.2018 495 €
27. Am 10.07.2018 478 €
28. Am 17.07.2018 450 €
29. Am 24.07.2018 565 €
30. Am 31.07.2018 480 €
31. Am 07.08.2018 610 €
32. Am 14.08.2018 400 €
33. Am 21.08.2018 535 €.

Durch die Taten hat die Angeschuldigte zum Nachteil der Spargemeinschaft Bargeld in Höhe von 17.441,20 € erlangt. Nach Tatentdeckung zahlte sie einen Betrag von 9.661,70 € auf das Sparkonto ein. In Höhe des Differenzbetrages in Höhe von 7.779,50 € ist die Einziehung des Wertersatzes anzuordnen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages in Höhe von insgesamt 7.779,50 € entstanden, den Sie nun geltend machen können.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459 h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459 k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459 k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459 k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459 h Abs. 2 i.V.m. § 111 i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459 m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459 m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Höppner, Rechtspflegerin

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