Start Justiz Amtsgericht Tiergarten: Beschluss gegen TSG Solar GmbH

Amtsgericht Tiergarten: Beschluss gegen TSG Solar GmbH

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Staatsanwaltschaft Berlin

„Az.: 247 AR 495/19 V + 247 AR 494/19 V

  1.  Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 14.08.2018 ein Beschluss hinsichtlich der TSG Solar GmbH und am 14.11.2017 eine Urteil hinsichtlich der Fr. Mosor geb. Bucur ergangen. Der Beschluss ist seit dem 14.02.2019 rechtskräftig und das Urteil seit dem 28.11.2018.
  2. Gegen die TSG Solar GmbH wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 54.555,27 Euro angeordnet gegen Fr. Mosor die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 140.150,28 Euro.

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 kamen die Angeschuldigten mit weiteren bisher unbekannt gebliebenen Personen überein, zum Zwecke einer dauerhaften, lukrativen Einnahmequelle in großem Stil Betrugs- und Urkundsdelikte zu begehen. Es wurden durch die unbekannt gebliebenen Mittäter Internetseiten (u.a. www.villagardasee.com; www.palmeras-mallorca.com) erstellt, über welche Villen und andere hochwertige Mietobjekte in exklusiver Lage zur Vermietung für Urlaubsaufenthalte angeboten wurden. Dabei wurden Fotos real existierender Ferienhäuser verwendet, auf die die Beschuldigten und die übrigen Bandenmitglieder jedoch keinerlei Zugriffsmöglichkeit hatten und die zum Teil an völlig anderen als den angegeben Orten lagen. Als Vermieterfirma trat zumeist die TSG Solar GmbH, Beusselstr. 44 N-Q, Gebäude 3(3] B, Büro 36, 10553 Berlin auf.

In einigen wenigen Fällen trat eine Palmeras Mallorca GbR mit Sitz in Berlin, vertreten durch einen, Frank Lutz als Vermieter auf, wobei der Mietpreis auf ein Konto der TSG Solar GmbH überwiesen wurde. Beide Angeschuldigte waren im gesamten Tatzeitraum Gesellschafter der TSG Solar GmbH. Vom 07. Januar bis 06. September 2016 waren beide Angeschuldigte Mitgeschäftsführer, ab dem 06. September bis zum 29. Dezember 2016 die Angeschuldigte Sueur Alleingeschäftsführerin der Firma. Die Angeschuldigte Sueur trat im gesamten Tatzeitraum in Bezug auf die GmbH stets unter den Aliaspersonalien, Martina Den Bergen, geboren am 12.03.1988 in Brüssel/Belgien unter Vorlage eines mit ihrem Passfoto versehenen totalgefälschten belgischen Reisepass[es] – Passnummer E10461788 – auf. Die Geschädigten buchten die Ferienmietobjekte und überwiesen vorab die vereinbarten Mietkosten bis zum 18. November 2016 auf das Konto der TSG Solar GmbH bei der Berliner Volksbank [eG,] IBAN DE58100900002565393009, für welches die Angeschuldigten beide verfügungsberechtigt waren. Nachdem dieses Konto wegen Verdachts der Geldwäsche durch die Bank gesperrt wurde, verwendeten die Angeschuldigten ab dem 25. November 2016 ein Konto bei der Commerzbank [AG,] IBAN DE61120400000018913400, welches ebenfalls für die TSG Solar GmbH durch den Angeschuldigten Moanta eröffnet worden war und für welches dieser allein verfügungsberechtigt war. Die eingenommenen Gelder wurden durch die Angeschuldigten und die unbekannten Mittäter zu großen Teilen auf Konten in die Slowakei, Polen und Rumänien verschoben, auf welche die unbekannten gebliebenen Mittäter Zugriff hatten.

Die Angeschuldigten und die unbekannt gebliebenen Mittäter waren zu keinem Zeitpunkt willens und in der Lage, den Geschädigten den Besitz der Ferienvillen zum vereinbarten Zeitpunkt zu verschaffen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten, wobei die Mietvereinbarung jeweils unmittelbar vor Eingang der Überweisung auf dem jeweiligen Konto erfolgte.

Der Gesamtschaden der Taten beträgt 139.150,28 Euro. Die Angeschuldigten und ihre Mittäter handelten in der Absicht, die eingenommenen Gelder für sich zu verwenden.“

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 495/19 V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung), und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.

In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.

Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.“

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