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IC Immobilien Holding AG – Außerordentliche Hauptversammlung

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geralt / Pixabay

IC Immobilien Holding AG

Frankfurt am Main

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zu der

am Dienstag, den 17. Dezember 2019 um 11:00 Uhr

im AOC–Accent Office Center, Konferenzetage 2. Stock,
Hanauer Landstraße 291, 60314 Frankfurt am Main,

stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung.

I. Tagesordnung

1.

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der IC Immobilien Holding AG auf die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären / Squeeze-Out)

Nach § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf diesen Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

Der E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 116692, gehören seit dem 01. Juli 2019, dem Tag des Übertragungsverlangens, bis zum Zeitpunkt der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung durchgehend unmittelbar insgesamt 2.925.369 Stück auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien der IC Immobilien Holding AG. Das Grundkapital der IC Immobilien Holding AG beträgt nominal insgesamt EUR 3.011.664 und ist in 3.011.664 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie eingeteilt. Die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH ist demnach mit nominal in Höhe von 97,13% am Grundkapital der IC Immobilien Holding AG beteiligt und damit Hauptaktionär im Sinne des § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG.

Auf Grundlage des § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG hat die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH mit Schreiben vom 01. Juli 2019 der Gesellschaft das Verlangen übermittelt, die Hauptversammlung der IC Immobilien Holding AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der IC Immobilien Holding AG auf die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen.

Mit Schreiben vom 01. November 2019 hat die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH der IC Immobilien Holding AG die Höhe der festgelegten Barabfindung mitgeteilt und ihr Verlangen im Sinne von § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG wiederholt und konkretisiert. Die Höhe der festgelegten Barabfindung beträgt EUR 7,19 je auf den Inhaber lautende Stückaktie.

In einem schriftlichen Bericht vom 01. November 2019 an die Hauptversammlung hat die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, verantwortliche Prüfer Prof. Dr. Martin Jonas und Silke Jacobs, als den vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und durch Beschluss vom 10. Juli 2019 bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt. Die Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat hierüber am 04. November 2019 einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet.

Die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH hat dem Vorstand der Gesellschaft am 01. November 2019 eine Gewährleistungserklärung der Quirin Privatbank AG, Berlin, gemäß § 327b Absatz 3 AktG übermittelt, wonach die Quirin Privatbank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien der Gesellschaft zu zahlen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der IC Immobilien Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) auf die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 116692, als Hauptaktionärin der IC Immobilien Holding AG übertragen. Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung einer von der E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 7,19 je auf den Inhaber lautende Stückaktie.“

Von der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung an können diese Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung und die folgenden Unterlagen im Internet unter

www.ic-group.de

im Bereich Investor Relations unter der Rubrik Hauptversammlung heruntergeladen werden:

der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der IC Immobilien Holding AG sowie Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018;

der von der E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionär erstattete schriftliche Bericht nach § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG über die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung (einschließlich Gewährleistungserklärung der Quirin Privatbank AG, Berlin);

der von der Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als gerichtlich bestellter sachverständiger Prüfer gemäß §§ 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG zur Angemessenheit der Barabfindung erstattete Prüfbericht.

Diese Unterlagen liegen auch während der außerordentlichen Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Sie liegen ab der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung auch in den Geschäftsräumen der IC Immobilien Holding AG (Gebäudeteil Hanauer Landstraße 293, dort 3. Etage, 60314 Frankfurt am Main) während der üblichen Geschäftszeiten (09:00 Uhr bis 17:00 Uhr) zur Einsicht der Aktionäre aus.

II. Weitere Angaben zur Einberufung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung

Von den insgesamt ausgegebenen 3.011.664 Stückaktien der Gesellschaft, die je ein Stimmrecht gewähren, sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung 3.011.664 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte sind gemäß § 16 der Satzung der IC Immobilien Holding AG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der außerordentlichen Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Für die Berechtigung zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der außerordentlichen Hauptversammlung, also auf den 26. November 2019, 00:00 Uhr, beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse oder der angegebenen Faxnummer oder E-Mail-Adresse

bis spätestens am 10. Dezember 2019, 24:00 Uhr,

zugehen:

1) per Post an BADER & HUBL GmbH
aoHV IC AG 2019
Friedrich-List-Straße 4a
70565 Stuttgart

oder

2) per Telefax an +49 (0) 711 234318-33

oder

3) per E-Mail an hauptversammlung@baderhubl.de

Freie Verfügbarkeit der Aktien

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur außerordentlichen Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.

Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der außerordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Im Falle der Bevollmächtigung von (i) Kreditinstituten, (ii) nach §§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, (iii) Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Absatz 8 AktG die Regelungen des § 135 Absatz 1 bis 7 sinngemäß gelten, oder (iv), wenn die Vollmacht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, kann demgegenüber auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen in der Regel Besonderheiten zu beachten sind, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Bitte stimmen Sie sich daher bei diesem Personenkreis mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Absatz 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

BADER & HUBL GmbH
aoHV IC AG 2019
Friedrich-List-Straße 4a
70565 Stuttgart
Telefax: +49 (0) 711 234318-33
E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Dasselbe gilt für einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.

Ein Vollmachtformular, das zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

Wir bitten Sie, Verständnis dafür zu haben, dass wir jedem Aktionär je Depot nur bis zu zwei Eintrittskarten zuschicken können. Zugleich bitten wir Sie, ohne Ihr Recht auf Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung einschränken zu wollen, sich frühzeitig und nur dann anzumelden, wenn Sie eine Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung ernsthaft beabsichtigen. Sie erleichtern damit die Organisation der außerordentlichen Hauptversammlung.

Daneben bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, können hierzu ein Vollmachtformular verwenden, das zugleich die Erteilung von Weisungen ermöglicht. Dieses Formular wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.

Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft, sofern sie nicht während der außerordentlichen Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum 16. Dezember 2019 bis 24:00 Uhr unter der folgenden Adresse oder der angegebenen Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

BADER & HUBL GmbH
aoHV IC AG 2019
Friedrich-List-Straße 4a
70565 Stuttgart
Telefax: +49 (0) 711 234318-33
E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der außerordentlichen Hauptversammlung erschienenen Aktionären und Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch in der außerordentlichen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter lediglich für die Wahrnehmung der Stimmrechte der Aktionäre zur Verfügung stehen. Aufträge für z. B. Wortmeldungen oder das Stellen von Anträgen können nicht entgegengenommen werden. Zu beachten ist weiter, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Falle einer vor der außerordentlichen Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung im Hinblick auf Abstimmungen über eventuelle, erst in der außerordentlichen Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige nicht im Vorfeld der außerordentlichen Hauptversammlung mitgeteilte Anträge nicht bevollmächtigt sind und diesbezüglich nur in der außerordentlichen Hauptversammlung Weisungen erteilt werden können.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen am Ort der außerordentlichen Hauptversammlung anwesenden Teilnehmer (den Aktionär oder dessen Vertreter) vertreten werden.

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 150.583 Stück Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Absatz 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 22. November 2019, 24:00 Uhr, zugegangen sein. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es kann wie folgt adressiert werden:

IC Immobilien Holding AG
Vorstand
Hanauer Landstraße 293
60314 Frankfurt am Main

Gemäß § 122 Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; § 121 Absatz 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter

www.ic-group.de

im Bereich Investor Relations unter der Rubrik Hauptversammlung veröffentlicht. Mitveröffentlicht werden der Name des Aktionärs, eine etwaige Begründung sowie eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Darüber hinaus können Aktionäre der IC Immobilien Holding AG Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung („Gegenanträge“) sowie Vorschläge zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer übersenden („Wahlvorschläge“). Gegenanträge und Wahlvorschläge im Sinne der §§ 126, 127 AktG sowie eine Begründung, die allerdings zumindest für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, sind ausschließlich zu übermitteln an:

IC Immobilien Holding AG
Anträge zur aoHV 2019
Hanauer Landstraße 293
60314 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 767258-210

Anderweitig eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden für die Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG nicht berücksichtigt.

Zugänglich zu machende Gegenanträge, die spätestens 14 Tage vor dem Tag der außerordentlichen Hauptversammlung, also am 02. Dezember 2019 bis 24:00 Uhr bei o. g. Adresse eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

www.ic-group.de

im Bereich Investor Relations unter der Rubrik Hauptversammlung veröffentlicht.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrages und einer Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrages braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Jedenfalls Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Außer aus den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten bzw. im Fall des Vorschlags einer juristischen Person als Abschlussprüfer die Firma und den Sitz des vorgeschlagenen Abschlussprüfers enthält.

Der Vorstand behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der außerordentlichen Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne eine vorherige Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen Handlung während der außerordentlichen Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht

Jedem Aktionär und Aktionärsvertreter ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der außerordentlichen Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die IC Immobilien Holding AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) der Aktionäre und ggf. ihrer Vertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung zu ermöglichen und zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Dies sind namentlich die Kommunikation mit den Aktionären und in dem Zusammenhang insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung. Außerdem wird die Teilnahme eines Aktionärs an der außerordentlichen Hauptversammlung erhoben und verarbeitet. Die Angaben der Aktionäre, die an der außerordentlichen Hauptversammlung teilnehmen, können von sämtlichen Aktionären (und ggf. ihren Vertretern) auf der Grundlage von § 129 Absatz 4 AktG in dem von der Gesellschaft geführten Teilnehmerverzeichnis eingesehen werden. Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen sowie Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Die Daten werden außerdem verarbeitet, um gesetzliche Verpflichtungen (etwa steuer-, handels- oder aktienrechtliche Aufbewahrungspflichten oder aufsichtsrechtliche Besonderheiten) zu erfüllen. So regelt z.B. § 134 Absatz 3 Satz 5 AktG, dass die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 3 Jahre nachprüfbar festzuhalten ist.

Die Gesellschaft hat auf den Inhaber lautende ausgegebene Stammstückaktien und führt somit kein Aktienregister.

Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur außerordentlichen Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank deren personenbezogenen Daten an die Gesellschaft.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für deren Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die IC Immobilien Holding AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist seit dem 25. Mai 2018 Art. 6 Absatz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.

Zum Zwecke der Ausrichtung der außerordentlichen Hauptversammlung beauftragt die IC Immobilien Holding AG verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der IC Immobilien Holding AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern und dem Notar zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.

Die Aktionäre haben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der IC Immobilien Holding AG über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

IC Immobilien Holding AG
Datenschutzbeauftragter
Hanauer Landstraße 293
60314 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 767258-210

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu; die für die Gesellschaft zuständige Datenschutzbehörde ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden. Sie erreichen den Datenschutzbeauftragten der IC Immobilien Holding AG ebenfalls unter den zuvor angegebenen Kontaktdaten.

 

Frankfurt, im November 2019

IC Immobilien Holding AG

Der Vorstand
Markus Reinert FRICS
Vorstandsvorsitzender/CEO

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