Start Allgemein Zur Vermittlerhaftung im Vorgang PIM Gold

Zur Vermittlerhaftung im Vorgang PIM Gold

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Das kann man doch nicht einfach so vom Tisch wischen, so Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen in einem Telefongespräch mit unserer Redaktion. Sie machen es sich hier zu einfach, einfach alle Vermittler in Schutz zu nehmen.

Natürlich muss man als Rechtsanwalt im Interesse des Anlegers jegliche Optionen prüfen, um den Schaden für den jeweiligen Anleger so gering wie möglich zu halten, und dazu gehört, sehr geehrter Herr Bremer, dann natürlich auch die Frage einer möglichen Haftung durch den Vermittler.

Wir alle kennen doch den Beratungsprozess gar nicht, wissen nicht, mit welchen Argumenten der Vermittler das Produkt an den Anleger verkauft hat. Hat man dem Kunden möglicherweise „Null-Risiko“ suggeriert bei dieser Kapitalanlage? Jeder Vermittler muss doch wissen, dass bei einer Kapitalanlage immer ein Restrisiko für den Anleger besteht. Hat er genau das auch in einem Beratungsprotokoll festgehalten, dann ist es in Ordnung.

Bei dem Unternehmen PIM, so Rechtsanwalt Jens Reime, stellen sich jedoch ganz andere Fragen. Hier steht seit Jahren der Verdacht im Raum, dass irgendetwas nicht stimmen könnte. Da muss der Vermittler schon mal genauer hinschauen und sich auch beispielsweise die Goldbestände zeigen lassen, die das Unternehmen aufbewahrt. Ein Film, bei dem Geschäftsführer auf einem „Berg Gold“ sitzt, genügt da als Beweis nicht. Der Vermittler muss in so einem Fall selber das Geschäftsmodell dahingehend prüfen, ob es für ihn auch schlüssig ist.

Sie haben, so Reime, doch mit ihrem Beitrag zum Unternehmen Bonus.Gold GmbH völlig recht. Hier ist ein nicht bestätigter Goldbestand enthalten. Dabei handelt es sich um Kundengold. Das bedeutet, dass wenn hier der Gedanke aufkommt, dass da möglicherweise Gold fehlen könnte, muss doch bei jedem Vermittler automatisch eine große rote Warnlampe angehen. Dafür schickt man einen Wirtschaftsprüfer ins Ausland, lässt diesem sich das entsprechende Depot, das Gold und den Nachweis zeigen, das das Kunden-Gold ist bzw. dem Unternehmen gehört, und schon hat man eine ordentliche Bestätigung vorliegen.

Wo Sie recht haben, so Rechtsanwalt Jens Reime weiter, ist natürlich, dass man nicht jedem Vermittler „pauschal“ unterstellen darf, dass er nicht ordentlich beraten hat bzw. einen Beratungsfehler gemacht hat, aber das völlig ausschließen darf man an dieser Stelle auch nicht.

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