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Wechsel des Wertpapierdepots – Was muss man beachten?

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Wer sein Geld in Wertpapiere investiert, benötigt ein Wertpapierdepot. Da die Konditionen der Anbieter sehr unterschiedlich sind, kann es gute Gründe für einen Depotwechsel und die Übertragung der Wertpapiere in ein neues Depot geben.

Bei der Suche nach einem passenden Depot können Anlegerinnen und Anleger heute aus einer Vielzahl von Anbietern wählen und sich beispielsweise über Vergleichsportale und OnlineTools über deren Konditionen informieren. Die wesentlichen Auswahlkriterien dürften dabei meist der Kundenservice des Depotanbieters, die Depotführungs- und Orderkosten und die angebotenen Handelsmöglichkeiten und Marktzugänge sein. Anleger, die besonders aktiv Wertpapiere kaufen und verkaufen, können zum Beispiel mit einer Flatrate Transaktionskosten sparen. Anleger sollten sich bei der Entscheidung für ein Depot aber auch von der Frage leiten lassen, welche Produkte sie an welchen Handelsplätzen handeln möchten. Denn nicht alle Anbieter bieten beispielsweise den Handel an ausländischen Börsen an. Auch ein außerbörslicher Handel oder ein Handel von Zertifikaten und börsengehandelten Indexfonds (Exchange Traded FundsETFs) ist nicht überall selbstverständlich. Wer zu einem anderen Depotanbieter wechseln möchte, sollte sich also vorher kundig machen.

Ebenfalls beachtenswert ist der Zeitpunkt für einen Depotwechsel. Denn der Anleger hat auf seine im Transfer befindlichen Wertpapiere keinen Zugriff, sodass deren Verkauf in dieser Zeit nicht möglich ist. Er kann in dieser Phase zum Beispiel nicht auf einen Kurssturz reagieren oder Gewinne realisieren. Daher sollte die Übertragung kritischer Papiere möglichst in ruhigen Börsenzeiten durchgeführt werden.

Der Weg zum Depotübertrag

Damit ein Depotübertrag stattfinden kann, müssen sowohl das alte als auch das neue Depot aktiv sein. Der erste Schritt nach der sorgfältigen Prüfung der Anforderungen an das neue Wertpapierdepot ist daher die Depoteröffnung beim neuen Anbieter. Der Kunde muss hierzu einen Eröffnungsantrag stellen, was auf Papier oder meist auch über ein Online-Formular möglich ist. Der Eröffnungsantrag sollte leicht verständlich und übersichtlich aufgebaut sein. Der Depotanbieter hat zudem verschiedene rechtliche Anforderungen zu erfüllen, wie zum Beispiel die eindeutige Identifizierung des neuen Kunden. Sind diese Schritte abgeschlossen, kann das neue Depot eröffnet werden.

Sofern der Kunde die Übertragung seiner Wertpapiere nicht gleich bei der Depoteröffnung beauftragt hat, kann er dies nun gegenüber der empfangenden oder auch der abgebenden Bank machen. Die Banken stimmen in der Regel untereinander die Übertragung der Wertpapiere auf das neue Depot ab. Sobald der Vorgang abgeschlossen ist, stehen die Wertpapiere im neuen Depot bereit.

Der Anleger sollte aber auch beachten, dass er, sofern er das alte Depot nicht mehr nutzen möchte, dessen Löschung unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist beauftragen muss, um nicht unnötig Depotführungsgebühren zu zahlen. Der Depotübertrag als solcher ist hingegen kostenfrei. Denn ein Depotanbieter kommt bei der Übertragung von Wertpapieren lediglich seiner gesetzlichen Pflicht zur Herausgabe der Papiere nach, weshalb er keine Gebühren für diesen Schritt berechnen darf. Tatsächlich angefallene Fremdgebühren, wie zum Beispiel Gebühren einer ausländischen Lagerstelle, dürfen allerdings an den Anleger weitergereicht werden. Hierüber sollte auch das Preis- und Leistungsverzeichnis des abgebenden Anbieters Aufschluss geben. (Siehe Infokasten „Was Sie als Kundin oder Kunde machen können“)

Beschwerden über Bearbeitungsdauer

Viele Beschwerden, die die BaFin im Wertpapierbereich erreichen, beziehen sich auf den Depotübertrag, insbesondere auf dessen Dauer. Doch trotz der fortgeschrittenen Digitalisierung von Finanztransaktionen ist eine Übertragung der Wertpapiere auf Knopfdruck oft nicht möglich. Ein Depotübertrag kann durchaus mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Dabei hängt die Bearbeitungsdauer nicht alleine von dem Institut ab, das die Papiere überträgt, sondern auch von der Mitwirkung des Empfängerinstituts und der Lagerstellen der Wertpapiere. Mitunter sind noch weitere Stellen in den Übertragungsprozess eingebunden. Selbst heute werden Depotüberträge teilweise noch von Hand bearbeitet.

Da sich die Wertpapiere eines Kunden nicht alle zwingend in einer Lagerstelle befinden, sondern unter Umständen auch in ausländischen Lagerstellen, sind auch die Lieferwege sehr unterschiedlich. Die Bearbeitung der Wertpapierlieferung erfolgt daher in Abhängigkeit der für die jeweilige Lagerstelle gültigen Marktusancen und den für das Wertpapier geltenden Abwicklungsmodalitäten. Zur Übertragung der im Ausland verwahrten Wertpapiere sind in der Regel sowohl die gleichlautenden Weisungen des übertragenden als auch des abgebenden Instituts an die ausländische Lagerstelle nötig. Daher muss der Anleger bei der Übertragung von ausländischen Wertpapieren meist mit einer längeren Bearbeitungsdauer rechnen.

Auf einen Blick: Was Sie als Kundin oder Kunde machen können

Um einen reibungsfreien Depotübertrag zu gewährleisten, sollten Sie:

  • Besonderheiten beachten! Prüfen Sie, ob sich Ihre Wertpapiere auf den neuen Depotanbieter übertragen lassen. Positionen, die beim neuen Depotanbieter nicht handelbar sind, oder Bruchstücke von Wertpapieren können oft nicht übertragen werden.
  • Haben Sie ihre Weisung vollständig und unmissverständlich erteilt? Prüfen Sie die Angaben in Ihrem Auftrag zum Depotübertrag. Nutzen Sie Mustervorlagen oder OnlineTools.
  • Fragen Sie nach! Geben Sie den beteiligten Parteien Zeit zur Bearbeitung des Depotübertrags. Sollten Sie nach drei bis vier Wochen noch keine Nachricht erhalten haben, fragen Sie bei den Depotanbietern nach. Bleiben Nachfragen erfolglos oder weisen Aussagen von Institute auf systemische Mängel hin, informieren Sie die BaFin.
  • Prüfen Sie Ihre Positionen. Nach erfolgtem Depotübertrag sollten Sie den korrekten Ausweis Ihrer Wertpapierbestände prüfen. Vergewissern Sie sich auch, dass die Anschaffungsdaten korrekt übermittelt wurden. Diese werden bei einer späteren Besteuerung benötigt. Bei Depotüberträgen aus dem Ausland müssen Sie die Anschaffungsdaten möglicherweise durch das abgebende Institut bescheinigen lassen.

Was kann die BaFin tun?

Die Grundlage des Depotgeschäfts ist der Depotvertrag zwischen dem Anleger und seinem Verwahrer. Hierbei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, der durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sowie weitere Sonderbedingungen ergänzt wird. Neben der Verwahrfunktion regeln diese Vertragsbedingungen auch die Verwaltungsdienstleistungen, die der Verwahrer für den Anleger erbringt, sowie die Informationspflichten gegenüber dem Kunden. Mit dem Depotgesetz (DepotG) besteht in Deutschland außerdem eine sondergesetzliche Regelung zur Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren. In erster Linie soll das DepotG rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu Gunsten des Depotkunden ausschalten und für klare Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Wertpapiere sorgen. Verschiedene Regelungen des DepotG haben aber auch Bedeutung für die Frage, inwieweit der Depotanbieter die von der BaFin überwachten aufsichtsrechtlichen Verhaltenspflichten einhält. Zwar ist der Depotübertrag nicht im Einzelnen aufsichtsrechtlich normiert, so gibt es beispielsweise keine aufsichtsrechtlichen Vorgaben, in welchem Zeitraum ein Depotübertrag abgeschlossen sein sollte, allerdings betrifft die allgemeine Verhaltensregel des § 63 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) auch die Anforderungen an das Depotgeschäft. Der Depotanbieter hat demnach das Depotgeschäft ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu erbringen. Diese Verpflichtung trifft auch auf die Bearbeitung eines Auftrages zum Depotübertrag zu. Beschwerden von Anlegern, die Anhaltspunkte dazu geben, dass ein Depotanbieter aufgrund von organisatorischen Mängeln Depotüberträge nur unzureichend bearbeitet, nimmt die BaFin daher zum Anlass zu überprüfen, ob sich dieser gegenüber seinen Kunden korrekt verhält oder ob Schwachstellen in der Organisation des Anbieters bestehen. Sollten hierbei tatsächlich Mängel festzustellen sein, wird die BaFin entsprechende aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen, um die Missstände schnell abzustellen.

Quelle: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2019/fa_bj_1908_Deptouebertragung.html

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