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Leichtfertige Geldwäsche
BaFin hält aktuelle Befreiungen von Teilen des unterjährigen Berichtswesens aufrecht
Conti 171. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „Conti Larimar“ - Musterverfahrensantrag

BaFin hält aktuelle Befreiungen von Teilen des unterjährigen Berichtswesens aufrecht

ulleo / Pixabay

Die BaFin befreit Versicherer über das Jahr 2019 hinaus von bestimmten Teilen der unterjährigen Berichtspflichten nach § 45 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Damit verlängert sie ihre entsprechenden Entscheidungen aus dem Jahr 2018, weil sie sich bewährt haben.

Mit dieser Verlängerung will die BaFin alle Beteiligten entlasten – auch mit Blick auf den laufenden Solvency-II-Review. Die BaFin wird die Unternehmen nicht gesondert informieren, sondern ersetzt mit dieser Veröffentlichung individuelle Schreiben.

Sofern die BaFin in Einzelfällen eine bereits erteilte Befreiung nicht aufrechterhält, informiert sie das betroffene Unternehmen bis spätestens 30. September 2019 schriftlich per Brief, Telefax oder EMail. Unternehmen, die sie erstmals für das Berichtsjahr 2020 teilweise von den unterjährigen Berichtspflichten befreien möchte, wird die BaFin kurzfristig kontaktieren, damit sie bis Ende Oktober 2019 auch formal eine Befreiung aussprechen kann.

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