OLG Stuttgart Urteil vom 20.3.2019, 6 MK 1/18
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
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Streitwert: 91.000 Euro.
Tatbestand
| 1 |
| Der klagende Verein möchte im Rahmen einer Musterfeststellungsklage verschiedene Feststellungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Pflichtangaben und den Rechtsfolgen der fehlerhaften Erteilung von Pflichtangaben beim von der beklagten Bank finanzierten Kauf von PKW durch Verbraucher erreichen. |
| 2 |
| Der Kläger ist seit dem Jahr 2004 in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen. Nach seiner Satzung besteht beim Kläger neben der Möglichkeit einer als „Vollmitgliedschaft“ bezeichneten Mitgliedschaft die Möglichkeit einer dort so genannten „Internetmitgliedschaft“, wobei „Internetmitglieder“ insbesondere keine Stimmrechte im Verein haben; die Mitgliederzahl des Klägers ist im Einzelnen streitig, er hat jedoch unstreitig höchstens rund 150 natürliche Personen als Vollmitglieder.
Rund 30 Angehörige, teils Rechtsanwälte, der im vorliegenden Verfahren vom Kläger prozessbevollmächtigten Kanzleien sind dem Verein beigetreten, nachdem der Deutsche Bundestag die gesetzliche Grundlage für das Inkrafttreten der Vorschriften über die Musterfeststellungsklage geschaffen hatte. |
| 3 |
| Der Kläger behauptet zuletzt, er verfüge über insgesamt 422 natürliche Personen als Mitglieder. Er erfülle seine satzungsmäßig im Schutz der Verbraucher vor unredlichen Finanzdienstleistern bestehenden Aufgaben vornehmlich durch Aufklärung und Beratung von Verbrauchern, was durch Verbreitung von Schriften, durch Vorträge und Versammlungen sowie durch Einrichtung von Beratungsstellen erfolge. Er erhebe die vorliegende Klage und allgemein Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung. Er habe im Jahr 2017 552.522,53 Euro eingenommen, von denen 1.000,00 Euro aus Spenden, 10.835,00 Euro aus Mitgliedsbeiträgen, 196.975,07 Euro aus Abmahnungen und 343.712,46 Euro aus Vertragsstrafen stammten. Im ersten Halbjahr 2018 habe er 591.528,15 Euro eingenommen, von denen 2.000,00 Euro auf Spenden, 4.620,00 Euro auf Mitgliedsbeiträge, 282.381,75 Euro auf Abmahnungen und 302.526,40 Euro auf „Vertragsstrafen“ entfallen seien. Der Kläger hat mit der Klage diverse Vertragsformulare der Beklagten sowie von zehn Personen deren Verträge mit der Beklagten nebst Widerrufserklärungen und eidesstattlichen Versicherungen vorgelegt, wonach die Fahrzeuge jeweils zur privaten Nutzung gekauft worden seien. |
| 4 |
| In der Sache ist der Kläger zum einen der Auffassung, die Beklagte erteile in ihren Formularverträgen, die vom Kläger in verschiedenen Fassungen zum Gegenstand der Klage gemacht werden, die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht korrekt, jeweils mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werde. Zum anderen möchte der Kläger festgestellt sehen, dass Verbraucher im Fall des Widerrufs von unter Verwendung der streitgegenständlichen Vertragsformulare zustande gekommenen Darlehensverträgen im Rahmen der Rückabwicklung keinen Wertersatz für die Nutzung der Fahrzeuge zu leisten hätten. |
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| Der Kläger beantragt: |
| 1. |
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| Es wird festgestellt, dass |
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| – für einen mit der Beklagten ab dem 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag i. S. d. § 491 Abs. 1 BGB1 – der nicht zugleich Immobiliardarlehensvertrag i. S. d. § 503 BGB2 ist – bzw. für einen ab dem 21.03.2016 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag i. S. d. § 491 Abs. 2 S. 1 BGB3, |
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| – der mit einem Kfz-Kaufvertrag ein verbundenes Geschäft i. S. d. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB4 bildet, |
| 9 |
| (im Folgenden einheitlich: Kfz-Finanzierungsdarlehen), |
| 10 |
| die gesetzliche Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB i. V m. §§ 356b Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 2 BGB5 für die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers – unbeschadet individueller Umstände wie Verwirkung oder Nachholung einer Pflichtangabe – nicht zu laufen beginnt, wenn die Vertragsurkunde einschließlich der ihr beigefügten und in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine oder mehrere der folgenden Formulierungen enthält: |
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| 1 i. d. Fassung v. 20.09.2013 (gültig ab dem 13.06.2014 bis zum 20.03.2016)
2 i. d. Fassung v. 29.07.2009 (gültig ab dem 11.06.2010 bis zum 20.03.2016) 3 i. d. Fassungen v. 11.03.2016 (gültig ab dem 21.03.2016 bis zum 09.06.2017) und 06.06.2017 (gültig ab dem 10.06.2017) 4 i. d. Fassungen v. 20.09.2013 (gültig ab dem 13.06.2014 bis zum 20.03.2016) und 11.03.2016 (gültig ab dem 21.03.2016); fortan ohne Fassungsnennung 5 i. d. Fassungen v. 20.09.2013 (gültig ab dem 13.06.2014 bis zum 20.03.2016) und 11.03.2016 (gültig ab dem 21.03.2016); fortan ohne Fassungsnennung |
| 13 |
| a) die Widerrufsfrist beginne |
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| „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“ |
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| und/oder |
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| b) – wenn in dem Kfz-Finanzierungsdarlehen ein Sollzins größer Null vereinbart worden ist – |
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| aa) „Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. […] Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen“ |
| 18 |
| und im selben Vertragsformular zugleich |
| 19 |
| „[IX.5.] Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“ |
| 20 |
| oder |
| 21 |
| bb) „Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. […] Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von [Zinsbetrag größer Null] Euro zu zahlen“ |
| 22 |
| und im selben Vertragsformular zugleich |
| 23 |
| „[IX.5.] Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“ |
| 24 |
| und/oder |
| 25 |
| c) „Der Darlehensgeber kann das Darlehen zur vorzeitigen Rückzahlung kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Darlehensvertrages über drei Jahre mit 5 % des Nennbetrages des Darlehens in Verzug ist und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.“ |
| 26 |
| und/oder |
| 27 |
| d) „Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.“ |
| 2. |
| 28 |
| Es wird festgestellt, dass die gesetzliche Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. §§ 356b Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 2 BGB für die auf den Abschluss eines Kfz-Finanzierungsdarlehens, dessen Laufzeit auf eine bestimmte Anzahl von Monaten befristet ist, gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers – unbeschadet individueller Umstände wie Verwirkung oder Nachholung einer Pflichtangabe – ferner dann nicht zu laufen beginnt, wenn die Vertragsurkunde einschließlich der ihr beigefügten und in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen |
| 29 |
| a) keinen Hinweis darauf, in welcher Form ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers auszuüben ist, enthält |
| 30 |
| und/oder |
| 31 |
| b) ein Aufrechnungsverbot wie folgt vereinbart ist: „Gegen Ansprüche des Darlehensgebers können der Darlehensnehmer und die Bürgen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Darlehensnehmers oder der Bürgen unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.“ |
| 3. |
| 32 |
| Es wird festgestellt, dass ein Verbraucher |
| 33 |
| – der seine auf den Abschluss des Kfz-Finanzierungsdarlehens mit der Beklagten gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat und
– dem Angaben gem. Antrag zu Ziff. 1) lit. a) und/oder Ziff. 1) lit. b) aa) und/oder Ziff. 1) lit. b) bb) und/oder gem. Antrag zu Ziff. 2) lit. b) erteilt wurden – und bei dem die Darlehensvaluta im Moment des Widerrufes dem Vertragspartner des verbundenen Geschäfts bereits zugeflossen ist |
| 34 |
| der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages und des verbundenen Kaufvertrages keinen Wertersatz für einen Wertverlust des Kraftfahrzeuges nach § 357 Abs. 7 BGB zu leisten hat. |
| 35 |
| Die Beklagte beantragt: |
| 36 |
| Die Klage wird abgewiesen. |
| 37 |
| Es handele sich beim Kläger nicht um eine qualifizierte Einrichtung i. S. d. § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO. So sei zu bestreiten, dass der Kläger mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder aufweise. Der Kläger nehme außerdem Verbraucherinteressen nicht überwiegend durch aufklärende und beratende Tätigkeit war, sondern durch die Führung von Gerichtsverfahren; der Kläger sei damit ein „Paradebeispiel“ für eine Einrichtung, die der Gesetzgeber durch die Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO aus dem Kreis der Klagebefugten habe ausschließen wollen. Weiter betreibe der Kläger offensichtlich Gerichtsverfahren jedenfalls mittelbar mit Gewinnerzielungsabsicht, was seine Klagebefugnis gleichfalls ausschließe. Unzulässig sei die Klage aber auch, weil die Quorenanforderungen gemäß § 606 Abs. 3 Nrn. 2, 3 ZPO unterlaufen würden, indem verschiedene Lebenssachverhalte zur Entscheidung gestellt würden und dadurch mit dem klägerischen Vortrag weder dargelegt sei, dass mindestens zehn Verbraucher von den jeweiligen Feststellungszielen betroffen seien, noch sich feststellen lasse, dass zwei Monate nach Veröffentlichung im Klageregister mindestens 50 Verbraucher gleichgelagerte Ansprüche oder Rechtsverhältnisse angemeldet hätten. Unzulässig sei die Klage aus verschiedenen Gründen auch mit den gestellten Anträgen. |
| 38 |
| Die Klage sei aber auch unbegründet. Die von ihr, der Beklagten, erteilten Widerrufsinformationen genügten den gesetzlichen Anforderungen. Auch stehe ihr im Fall des wirksamen Widerrufs der Verträge entgegen der Auffassung des Klägers ein Anspruch auf Wertersatz zu. |
| 39 |
| Die Musterfeststellungsklage ist auf Veranlassung des Senats am 20.11.2018 im Klageregister öffentlich bekanntgemacht worden. Der Senat hat am 25.1.2019 mündlich verhandelt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2019 sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. |
Entscheidungsgründe
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