Start Justiz Insolvenzverfahren DEG Deutsche Energie GmbH – Eröffnung des Insolvenzverfahrens

DEG Deutsche Energie GmbH – Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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In dem Verfahren über den Antrag d. DEG Deutsche Energie GmbH, Georg-Ohm-Straße 1, 74235 Erlenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Tillmann Raith Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 751583 – Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL Boege Rohde Luebbehuesen, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg
Geschäftszweig: Vertrieb, Herstellung und Vermarktung von Strom-, Gas- und Energieprodukten
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

1.
Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 28.12.2018 um 11:30 Uhr vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, § 270 a Abs. 1 S. 2 InsO.

Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann
Kronprinzstraße 16, 70173 Stuttgart
Telefon: 0711 284266-0, Fax: 0711 284266-29
stuttgart@anchor.eu
bestellt.

2.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen der Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
3.
Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Er ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 InsO).
4.
Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 2 InsO).
5.
Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem vorläufigen Gläubigerausschuss anzuzeigen (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 3 S. 1 InsO); ggfl. ist gem. § 274 Abs. 3 S. 2 InsO zu verfahren.
6.
Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen.
7.
Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 InsO).
8.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
9.
Der vorläufige Sachwalter wird mit der Durchführung der erforderlichen Zustellungen beauftragt (§§ 270a, 270 Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 3 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heilbronn
Wilhelmstraße 2 – 6
74072 Heilbronn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Heilbronn – Insolvenzgericht – 28.12.2018/10 IN 921/18

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