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Konstanz: Möglichkeit der Entschädigung

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Staatsanwaltschaft Konstanz

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung


86 AR 550/17

Durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen ist am 13.07.2017 gegen Cristina Baldan und Cristian Radosavljevic ein Urteil ergangen, das bezüglich der Verurteilten Baldan seit 28.10.2017 und bezüglich des Verurteilten Radosavljevic seit 21.07.2017 rechtskräftig ist. Es wurde dabei die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände angeordnet: sichergestelltes Münzgeld, goldener Siegelring mit Wappen, Goldring mit Fassung, Armreif mit Kreuz, weiterer Armreif mit Kreuz, Halskette mit Kreuz und Geldbörsen Louis Vuitton und Hugo Boss.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verurteilten entwendeten am 09.03.2017 aus der Wohnung im 1. Obergeschoss des Anwesens Berliner Platz 2 in Villingen-Schwenningen zwei Geldbörsen Louis Vuitton und insgesamt 20 000,00 € Bargeld. Bei der vorläufigen Festnahme der o. g. Personen konnten die genannten Gegenstände sichergestellt werden. Diese konnten keiner konkreten Tat zugeordnet werden und wurden daher gemäß § 73 a StGB erweitert eingezogen.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich mit der Staatsanwaltschaft Konstanz, Untere Laube 36, 78462 Konstanz, zum Aktenzeichen 86 AR 550/17 schriftlich in Verbindung setzen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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