Start Allgemein AVG Altersvorgegenossenschaft – Eine Anlagengenossenschaft?

AVG Altersvorgegenossenschaft – Eine Anlagengenossenschaft?

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Den bisherigen Informationen nach zu urteilen schätzen wir das Konstrukt aus der AVG Altersvorsorgegenossenschaft eG und Karriere AG mittlerweile tatsächlich so ein. Das erkennt man unserer Meinung nach auch an den personellen Zuständigkeiten: In der Karriere AG ist James Henry Klein Vorstand und in der AVG eG Aufsichtsratsvorsitzender, während seine Ehefrau Ilona Klein neben Andreas Lechtenfeld Vorstände der Genossenschaft sind. Herr Lechtenfeld wiederum bezeichnete sich in uns vorliegenden Unterlagen als Vertriebsdirektor der Karriere AG.

Irgendwie bekommen wir so das Gefühl nicht los, dass die AVG nur als Kapitalsammelstelle der Karriere AG fungiert hat. So ließen sich auch die vorwiegenden Geschäfte der AVG Altersvorsorgegenossenschaft eG mit Unternehmen aus dem Umfeld von James Henry Klein erklären. Ob dabei alles mit rechten Dingen abgelaufen ist, können wir nicht sagen, weil wir in die Unterlagen der Genossenschaft keine Einsicht nehmen konnten. Zumindest den Bilanzen zufolge hatte die Genossenschaft keine Mitarbeiter beschäftigt. Nun, man könnte ja auch sarkastisch sagen, dass die Entscheidungen und das verantwortliche Personal ja sowieso von der Karriere AG kamen.

Nach uns am Wochenende zugespielten Unterlagen war die AVG vom Erfolg der Börsenhandelssysteme der Karriere AG abhängig. Wenn  wir uns die Satzung der Genossenschaft anschauen, dann haben wir Bedenken, dass das Geld der Anleger in solche Handelssysteme angelegt werden durfte. Etwaiges Immobilieneigentum konnten wir bei der der Genossenschaft nicht finden. Das könnte dann in der Tat bedeuten, dass das Kapital der Genossen ausschließlich in Trading- und Börsenhandelssysteme geflossen sein könnte. Damit wäre das aus unserer Sicht eine Anlagegenossenschaft, die einer Gestattung der BaFin bedurft hätte. Verweisen wollen wir hier an dieser Stelle auch auf die Ausführungen der BaFin dazu, in denen es heißt:

„Sind Genossenschaften i.S.d. Genossenschaftsgesetzes (GenG) vom Begriff des Investmentvermögens i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB erfasst?

Genossenschaften i.S.d. GenG (eG) sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.

Diese zwingende, im Genossenschaftsgesetz verankerte Ausrichtung auf einen besonderen Förderzweck, schließt eine im Vordergrund stehende, fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht aus.“

Nun, wenn man sich die Werbung der Genossenschaft anschaut, dann fällt es einem schwer, keine im Vordergrund stehende fondstypische Gewinnerzielungsabsicht zu sehen. Das wird aber nun die BaFin letztlich bewerten müssen. Übrigens hat auch einer der stärksten Mitgliederbetreuer der Genossenschaft aus Münster immer wieder die Rendite in den Vordergrund gestellt und nicht den Förderzweck der Genossenschaft…

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