Start Allgemein Vollstreckungsverfahren wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue und Bestechlichkeit

Vollstreckungsverfahren wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue und Bestechlichkeit

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Staatsanwaltschaft Hamburg

5701 Js 93 / 12 V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 5701 Js 93 / 12 V gegen die Verurteilten Bruhn, Klaus Peter Jürgen, Bruhn René und Bruhn Stephan wegen Beihilfe zur tateinheitlich begangenen gewerbsmäßigen Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 15 Fällen im Zusammenhang mit Untreue und Bestechlichkeit in Höhe von 72.740,21 EUR zum Nachteil der Cimenterie Nationale SAL, Beirut/Libanon hat das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 21.12.2017 und Strafbefehlen vom 05.04.2018 (Geschäfts-Nr. 202-210/16) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 72.740,21 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist seit dem 01.06.2018 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Verletzte, die einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

 

gez. Radlach, Rechtspflegerin

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