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Facto Data Services GmbH, ein Unternehmen im Umkreis der Facto Financial Services und nun insolvent

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Aktuell gehen wir davon aus, dass uns in der nächsten Zeit weitere derartige Hiobsbotschaften rund um die Facto Financial Services AG ins Haus stehen. Und bitte verstehen Sie uns nicht falsch: Wir sind natürlich nicht glücklich darüber, dass sich unsere Warnhinweise bestätigt haben. Jede Insolvenz, die vermieden werden kann, ist besser, als der Ärger und Stress, der sich jetzt für die Involvierten ergibt.

Laut den Gerüchten, die uns erreichten, wurde eine Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt. Wir sind da skeptisch, denn wer will dann mit Ihrem Unternehmen noch weitermachen? Wie das so mit der Eigenverwaltung funktioniert, haben wir ja zuletzt bei der Geno eG gesehen, nach zwei Monaten war das auch ein Regelinsolvenzverfahren. Hier die entsprechende Insolvenzmeldung:

Az.: 1507 IN 2025/18: In dem Verfahren über den Antrag d. Facto Data Services GmbH, Am Borsigturm 56 – 70, 13507 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Starck Rolf, als GF d. Facto Data Services GmbH

Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Register-Nr.: HRB 189034
– Schuldnerin –
Geschäftszweig: Entwicklung und Programmierung von Software u.a.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 31.07.2018 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, Telefon: +49(89)30905860, Telefax: +49(89)309058610.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, über Konten des Schuldners zu verfügen und neue Konten auf den Namen des Schuldners zu eröffnen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 31.07.2018

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