Start Allgemein Staatsanwaltschaft Stralsund – Strafvollstreckungsverfahren

Staatsanwaltschaft Stralsund – Strafvollstreckungsverfahren

385

Staatsanwaltschaft Stralsund
539 Js 10183/16 FE

Strafvollstreckungsverfahren 534 Js 10183/16 V gegen Christian Kuhr und Tom Fuchs

In dem oben genannten Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stralsund ist durch Urteil des Landgerichts Stralsund vom 15.12.2017 – 22 a KLs 6/17 – nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen aus den von den Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz entstanden.

Um den Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 19.000,00 € gegen Tom Fuchs und in Höhe von 10.505,96 € gegen Christian Kuhr angeordnet. In Höhe von 10.505,96 € haften die beiden Verurteilten gesamtschuldnerisch.

Die Beitreibung des Betrages ist eingeleitet. Es gibt mehrere Geschädigte.

Die Geschädigten werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Stralsund zum Aktenzeichen 539 Js 10183/16 FE anzumelden.

Zum weiteren Verfahrensgang beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen

(§ 459k Abs. 1 StPO).

Der Anspruch umfasst nur den reinen Schaden, keine Zinsen, Kosten o.ä.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monats-Frist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbarem Endurteil im Sinne § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahren gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 StPO i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzverfahren nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein