Start Justiz Insolvenzverfahren Einstellung des Insolvenzverfahrens der BIC Berliner-Immobilien-Contor GmbH

Einstellung des Insolvenzverfahrens der BIC Berliner-Immobilien-Contor GmbH

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BIC Berliner-Immobilien-Contor GmbH, Europaplatz 2, 10557 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Mario Pauwen und Friedhelm Thywissen, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 132205 – Schuldnerin – Beschluss:

Der Antrag der Schuldnerin auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 212 InsO wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes wird zugelassen.

Der Einstellungsantrag liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht und Stellungnahme der Beteiligten aus.

Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach Veröffentlichung schriftlich Widerspruch gegen den Antrag erheben, § 214 Absatz 1 Satz 3 InsO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 16.08.2017

36b IN 3202/15 Amtsgericht Charlottenburg, 23.08.2017

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