Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren der ZahlenXperten UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen

Insolvenzverfahren der ZahlenXperten UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ZahlenXperten UG (haftungsbeschränkt),ehemaliger satzungsmäßiger Sitz: Rudolstädter Straße 127, 10713 Berlin, ehemals geschäftsansässig: Eichkampstraße 88, 14055 Berlin AG Charlottenburg, HRB 155012 , derzeit ohne Geschäftsführer, vertreten durch die Gesellschafter Schäfer Daniel, Tiedge Tatjana und Tihov Ivan – wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 14.08.2017 mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

36z IN 1180/17 Amtsgericht Charlottenburg, 17.08.2017

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