Start Justiz Insolvenzverfahren Air Berlin-Insolvenz. Wie geht es mitten in der Feriensaison weiter?

Air Berlin-Insolvenz. Wie geht es mitten in der Feriensaison weiter?

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Die Nachricht von der Insolvenz der Fluglinie Air Berlin ist nicht nur für viele Reisende ein Schock. Mitten in der Urlaubssaison ist die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands zahlungsunfähig geworden. Beim zuständigen Amtsgericht Berlin-Charlottenburg stellte Air Berlin daher den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Auch andere große Firmen – wie z. B. Grundig, Modehersteller Steilmann, ARO Heimtextilien oder die Einrichtungskette Butlers – haben bereits eindrucksvoll gezeigt, dass nicht nur die kleineren Unternehmen in die Krise geraten können.

Die rechtlichen Grundlagen einer Firmenpleite können daher schnell für jedermann relevant werden. Die juristische Redaktion von anwalt.de klärt deshalb nicht nur was sich hinter der Eigenverwaltung eines Unternehmens im Insolvenzverfahren verbirgt, sondern auch viele weitere wichtige Begriffe und Rechtsfragen rund um die Firmeninsolvenz: Ist das Insolvenzverfahren immer das Ende, was passiert in der Insolvenz eines Unternehmens, welche Rechte haben Arbeitnehmer und welche Regeln gelten für Kündigungen?

Was ist die Firmeninsolvenz und welches Ziel verfolgt das Insolvenzverfahren?

Die Firmeninsolvenz ist das staatlich geordnete Verfahren, das Unternehmen durchlaufen müssen, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, ihre Rechnungen zu begleichen. Das klassische Insolvenzverfahren ist darauf gerichtet, die Gläubiger des insolventen Unternehmens gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das gesamte Vermögen veräußert und der Erlös gleichmäßig verteilt wird.

Bei dieser klassischen Form der Insolvenz gibt es keinen Gewinner, sondern lediglich eine große Anzahl an Verlierern: Das Unternehmen verliert seine Existenz, Inhaber ihre Firma, Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz, Lieferanten ihren Kunden und die Gläubiger einen Großteil ihrer Forderungen. Die durchschnittliche Insolvenzquote liegt bei gerade 5 %. Hat also ein Großhändler von Büromaterial dem Unternehmen vor der Insolvenz Druckerpapier für 10.000 Euro verkauft, erhält er gerade mal 500 Euro – ein Bruchteil der noch offenen Rechnung. Durch die letzten großen Reformen des Insolvenzrechts wurden deshalb neue Möglichkeiten in die Insolvenzordnung integriert, mit denen das insolvente Unternehmen möglicherweise erhalten werden kann.

Sanierung statt Beerdigung – welche Alternativen gibt es?

Damit die Insolvenz eines Unternehmens auch eine Chance sein kann, haben unterschiedliche Gesetzesreformen die Verfahrensstrukturen geändert und Alternativen zur klassischen Beendigung geschaffen. Hierzu gehören vor allem die Eigenverwaltung, der Insolvenzplan und das Schutzschirmverfahren.

Eigenverwaltung

Während im klassischen Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter die Herrschaft im Unternehmen übernimmt, bleibt das Unternehmen bei der Eigenverwaltung rechtlich handlungsfähig und kann selbst die erforderlichen Restrukturierungsmaßnahmen auf der Grundlage eines Sanierungskonzepts umsetzen. Um sicherzustellen, dass die Grundsätze der ordnungsgemäßen Geschäftsführung eingehalten werden und kein Vermögen zum Nachteil der Gläubiger verschoben wird, erhält das insolvente Unternehmen jedoch einen Sachwalter zur Seite gestellt.

Insolvenzplan

Der Insolvenzplan ist ein kreatives Instrument, mit dem das Unternehmen die Krise überstehen und weiter existieren soll. Statt die insolvente Firma vom Markt zu nehmen, soll das Insolvenzverfahren hier als Strategie genutzt werden. Diese strategische Insolvenz soll das insolvente Unternehmen – bildlich gesprochen – wie eine Waschstraße von den Schulden reinigen und wieder marktfähig machen. Der Insolvenzplan beschreibt die Ausgangslage und stellt detailliert alle Maßnahmen dar, mit denen das Unternehmen saniert werden soll.

Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren ist ein eigenes Sanierungsverfahren zwischen dem Eröffnungsverfahren und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Schutzschirmverfahren kommt nur bei den beiden Eröffnungsgründen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit in Betracht. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, kann es nicht mehr gewählt werden.

Der Schuldner erhält in diesem Verfahren die Möglichkeit, nach Stellung des Eröffnungsantrags selbst einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Hierfür erhält er eine Frist, die maximal drei Monate beträgt. Seinen Namen erhält das Verfahren dadurch, dass das Insolvenzgericht auf Antrag anordnet, die Einzelzwangsvollstreckung einzustellen. So wird über das insolvente Unternehmen für die Dauer des Verfahrens sinnbildlich ein Schutzschirm gespannt. Insolvenzrechtlich zeichnet sich das Schutzschirmverfahren dadurch aus, dass der Entscheidungsspielraum des Insolvenzgerichts stark beschränkt ist, denn es muss bestimmte Maßnahmen (z. B. Einstellen der Einzelvollstreckung) anordnen, wenn diese beantragt werden.

Welche Handlungsoptionen hat der Insolvenzverwalter?

Die Aufgabe des Insolvenzverwalters besteht darin, das vorhandene Vermögen zu prüfen, zu bilanzieren, zu verwalten und für die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu sorgen. Hierzu kann der Insolvenzverwalter drei Wege einschlagen.

Einzelliquidation

Der Insolvenzverwalter kann im Rahmen einer Einzelliquidation alle Vermögensgegenstände einzeln verwerten. Dabei verkauft der Insolvenzverwalter alle zum Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände (z. B. Tische, Computer, Maschinen, Fahrzeuge) getrennt voneinander. Parallel dazu kündigt der Insolvenzverwalter alle bestehenden Verträge (Arbeitsverträge, Mietverträge, Lieferantenverträge). Am Ende werden die Gläubiger aus dem Erlös anteilig ausgezahlt und das Unternehmen wird aus dem Handelsregister gelöscht.

Übertragende Sanierung

Im Gegensatz zur Einzelliquidation wird das Unternehmen bei der sog. übertragenden Sanierung nicht in seine Einzelteile zerschlagen, sondern als Ganzes an einen neuen Eigentümer verkauft. Das Unternehmen wird so im Idealfall dadurch saniert, dass es auf einen neuen Eigentümer übertragen wird.

Rettung mit Insolvenzplan

Als Drittes hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, einen Insolvenzplan zu erstellen, der das Unternehmen – wie beschrieben – saniert. Hierbei wird die Firma weder aufgelöst noch verkauft, sondern mit vielfältigen Maßnahmen gerettet. Hierzu gehören z. B. verschiedene Kapitalmaßnahmen, wie etwa die Erhöhung der Einlagen der Gesellschafter (Kapitalerhöhung) oder die Umwandlung von Kreditforderungen in Gesellschaftsanteile oder die Stundung von bzw. der Verzicht auf Forderungen. Aber auch die Entmachtung der derzeitigen Gesellschafter ist möglich.

Prominentes Beispiel für eine solche Gesellschafterentmachtung ist das Suhrkamp-Insolvenzverfahren, das mehrfach vor Gericht landete und schließlich vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden musste (BVerfG, Beschluss v. 18.12. 2014, Az.: 2 BvR 1978/13). Streitpunkt war, dass der im Schutzschirmverfahren erarbeitete Insolvenzplan des traditionsreichen Literaturverlags vorsah, dass die Rechtsform des Verlags von einer GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt wird. Dadurch verloren die beiden Kommanditisten ihr vorher per Gesellschaftsvertrag bestehendes Veto-Recht.

Was ist das Insolvenzgeld?

In den meisten Insolvenzfällen sind Arbeitnehmer direkt von den Folgen der Zahlungsunfähigkeit betroffen, denn ihr Lohn gehört zu den Rechnungen, die das Unternehmen nicht mehr begleichen kann. Das Insolvenzgeld ist ein Instrument, mit dem den Arbeitnehmern die Sorge genommen wird, während der Eröffnungsphase keinen Lohn mehr zu erhalten. Geregelt ist das Insolvenzgeld im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III). Arbeitnehmer bekommen danach noch bis zu drei Monate ausstehenden Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber insolvent ist.

Was ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung?

Rechtlich entsteht der Anspruch auf Insolvenzgeld erst rückwirkend, wenn das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse ablehnt (Insolvenzereignis). Da Arbeitnehmer aber nicht drei Monate ohne Lohnauszahlung arbeiten können, hat die Praxis die sog. Insolvenzgeldvorfinanzierung entwickelt. Die vorfinanzierende Bank erweitert dabei die Kreditlinie des Unternehmens. Im Gegenzug dazu gibt jeder einzelne Arbeitnehmer eine Erklärung ab, wonach er seinen Anspruch auf Insolvenzgeld an die Bank abtritt. So erhalten Arbeitnehmer ihren Lohn in den letzten drei Monaten weiter ausgezahlt und die Bundesagentur für Arbeit zahlt das Insolvenzgeld nach dem Insolvenzereignis an die Bank aus.

Welche Besonderheiten gelten bei der Kündigung?

Es gibt kein eigenes Insolvenzarbeitsrecht, sondern nur einige vereinzelte Sondervorschriften. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat daher zunächst keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Die Frage nach der Kündigungsmöglichkeit beurteilt sich nach dem gewöhnlichen Arbeitsrecht und muss im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sozial gerechtfertigt sein. Das heißt, dass der Insolvenzverwalter für jede Kündigung einen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigungsgrund benötigt. Die Schließung des Unternehmens in der Insolvenz stellt jedoch eine betriebliche Entscheidung dar, durch die alle Arbeitsplätze wegfallen. Deshalb liegt bei der insolvenzrechtlichen Schließung eines Unternehmens stets ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor. Da alle Arbeitsplätze wegfallen, gilt die Besonderheit, dass die sonst übliche Sozialauswahl nicht notwendig ist.

Zudem gilt nach § 113 InsO eine verkürzte Kündigungsfrist, wonach der Insolvenzverwalter mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen kann. Ausführliche Informationen zur Auswirkungen einer Insolvenz auf das Arbeitsverhältnis finden Sie hier.

Fazit: Mit dem Insolvenzantrag ist bei Firmen das letzte Wort noch nicht gesprochen. Je nachdem, welches Verfahren gewählt wird, kann das Unternehmen die Krise auch in der Insolvenz noch meistern und mithilfe der insolvenzrechtlichen Sanierung einen Neubeginn schaffen.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/air-berlin-insolvenz-die-wichtigsten-rechtsfragen-rund-um-die-firmeninsolvenz_105301.html

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