Start Verbraucherschutz Schauen Sie immer das Vermögensanlagen-Informationsblatt an

Schauen Sie immer das Vermögensanlagen-Informationsblatt an

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Wie so oft, findet man die relevanten problematischen Informationen nicht auf dem blendenden Hochglanzwerbeprospekt, sondern irgendwo kleingedruckt im Anhang. Dies ist bei der Crowdfunding-Plattform EXPORO nicht anders. Schauen Sie sich hier genau das sogenannte Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) an.

Dort finden Sie gut und korrekt formuliert auch detaillierte Hinweise über die Risiken. Warum die so „versteckt“ sind auf der EXPORO-Plattform, wissen wir nicht. Hier können Sie sie nachlesen:
„Die Vermögensanlage besteht aus Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt. Nachrangdarlehensgeber sind die Anleger, Nachrangdarlehensnehmerin ist der Emittent. Der Anleger zahlt das Nachrangdarlehen auf ein Konto des Zahlungsdienstleisters, der die Nachrangdarlehen an den Emittenten weiterleitet. Der Emittent erwirbt mit dem Nachrangdarlehenskapital eine gegenüber der Projektgesellschaft (Ziffer 4. b) bestehende Kreditforderung in Höhe des Nachrangdarlehenskapitals zzgl. einer vertraglich festgelegten Verzinsung.
Die Nachrangdarlehen vermitteln keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung und keine Mitwirkungsrechte an dem Emittenten oder der Projektgesellschaft. Der Anleger ist weder an Verlusten noch am Gewinn des Emittenten oder der Projektgesellschaft beteiligt, sondern hat die Chance, über die Vertragslaufzeit (Ziffer 4.e) eine Verzinsung in Höhe von 4,75 % p.a. zu erzielen. Der Zinslauf beginnt mit dem Eingang des Nachrangdarlehensbetrags auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters. Vorbehaltlich des vereinbarten Nachrangs mit qualifiziertem Rangrücktritt (Ziffer 5.c) ist die Auszahlung der Verzinsung zum Vertragslaufzeitende zusammen mit der Rückzahlung des Nachrangdarlehensbetrages vorgesehen.
Die Erfüllungswirkung betreffend den Kapital und Zinsdienst tritt für die Nachrangdarlehnsnehmerin gegenüber den Anlegern ein mit Eingang der Zahlungen auf dem Konto der secupay . Eine Tilgung oder Auszahlung der Verzinsung vor Laufzeitende ist nicht vorgesehen.“

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