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Änderungen im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ab heute wirksam

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Im Interesse des Verbraucherschutzes wurde das im April 2016 in Deutschland eingeführte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geändert. Um das Vertrauen in den Online-Handel zu verstärken und den grenzüberschreitenden Handel innerhalb Europas weiter zu vereinfachen, sind die Händler von heute an verpflichtet, Informationen zur außergerichtlichen Streitbeilegung auf ihren Webseiten dem Kunden mitzuteilen.

Die wichtigsten Änderungen und Auswirkungen für die Händler hat der Anwalt Lars Hämmerling zusammengetragen:

„Die wichtigste Neuerung findet sich in §36 VSBG. Dieser gliedert sich in drei Absätze und sieht zusammengefasst folgende Regelungen vor:
§36 Absatz 1 Nr. 1: Ein Unternehmer (nicht nur Online-Händler), der eine eigene Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat dem Verbraucher klar und verständlich mitzuteilen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle teilzunehmen.
§36 Absatz 1 Nr. 2: Überdies muss der Händler, wenn er sich verpflichtet hat an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, auf die zuständige Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinzuweisen und Angaben zu deren Anschrift und Webseite offenlegen.
Wichtige Ausnahme von dieser Informationspflicht richtet sich nach der Mitarbeiteranzahl.
§36 Absatz 3: Die Informationspflicht nach §36 Absatz 1 Nr. 1 treffen einen Unternehmer nicht, wenn er zum Zeitpunkt des 31. Dezember des Vorjahres 10 oder weniger Personen beschäftigt hat.
Was bedeuten diese Änderungen für Sie?
Die in §36 VBSG aufgeführten Änderungen verpflichten Sie als Unternehmer und Online-Händler nicht zwangsläufig zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren. Eine solche Verpflichtung trifft vor allem Branchen, in denen ein erhöhter Bedarf an Verbraucherschutz besteht. Jedoch gilt auch hier die Einschränkung des §36 Absatz 3, die bei einer Mitarbeiterzahl von 10 oder weniger zum 31. Dezember des Vorjahres greift.
Allerdings trifft Sie unter den Voraussetzungen des §36 VBSG die Verpflichtung, eine Auskunft darüber zu erteilen, ob Sie freiwillig an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilnehmen möchten. Diese Verpflichtung besteht neben bzw. zusätzlich zu der Plicht zum Hinweis-Link auf die vorbenannte OS-Plattform, deren Informationspflicht nicht aus dem VBSG ergibt sondern aus Art. 14 Abs. 1 ODR-VO.
Weiterhin zu beachten ist § 37 VBSG.
Sofern eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte, ist der Unternehmer verpflichtet, auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen. Der Unternehmer muss in diesem Fall zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist.
Was sind die Folgen einer Missachtung?
Die neuen Vorgaben sind als Marktregeln anzusehen. Deshalb kann eine Missachtung dieser Vorgaben, Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände dazu berechtigen, eine Abmahnung gegen Sie auszusprechen. Eine solche Abmahnung ist für Sie, neben einem Anspruch des Abmahners auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung, häufig mit Kosten verbunden. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, die neuen Vorgaben zügig und fachgerecht umzusetzen. Sollten Sie sich bei der Umsetzung unsicher sein, ist professionelle Hilfe ratsam.“
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/neue-informationspflicht-ab-dem-gem-vsbg-verbraucherstreitbeilegungsgesetz_097709.html

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