Start Allgemein Was denn nun? – Wissenswertes zum „ewigen Widerspruchsrecht“

Was denn nun? – Wissenswertes zum „ewigen Widerspruchsrecht“

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Beim Widerspruchsrecht der Versicherungsnehmer fällt es zunehmend schwerer den Überblick zu behalten. Hier sind einige wissenswerte Fakten dazu.

BGH-Urteil sorgt für Aufsehen

Im Mai 2014 machte ein Urteil des Bundegerichtshofes (BGH) dicke Schlagzeilen. Die Richter hatten entschieden, dass Versicherungsnehmer bestimmte Renten- und Lebensversicherungen auch noch nach Jahren widerrufen können, wenn sie bei Vertragsschluss nicht umfassend über ihre Rechte aufgeklärt worden sind.

Urteil betrifft Altverträge zwischen 1994 und 2007

Die Entscheidung betrifft Altverträge aus den Jahren zwischen 1994 und Ende 2007, die nach dem sogenannten „Policenmodell“ abgeschlossen wurden. Dabei übermittelte das Versicherungsunternehmen dem Kunden die Verbraucherinformationen über die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Rechte und Pflichten einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) erst zusammen mit der ausgestellten Police. Dann galt der Versicherungsvertrag als wirksam abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprach.

Widerspruchsfrist gilt nicht bei fehlender Belehrung

Der BGH hat 2014 entschieden, dass die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß Paragraf 5a Absatz 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz alter Form bei Policenmodellen nicht gilt, wenn ein Kunde mit Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde.

Orientierung an Europarecht

Dem Urteil des BGH war ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vorausgegangen. Dieser hatte entschieden, dass eine bestimmte deutsche Regelung für den Widerruf bei Versicherungen gegen europäisches Recht verstößt. Nach dieser deutschen Regel erlischt ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist. Damit besteht das Widerrufsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung auch noch über die ersten zwölf Monate der Vertragslaufzeit hinaus.

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