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Gesetzesänderung: Datenschutz nun auch Verbraucherschutz

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Am 24.02.2016 trat das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in Kraft. Unter anderem wird mit diesem Gesetz das Unterlassungsklagengesetz auf bestimmte Datenschutzrechtsverstöße durch Unternehmen erweitert. Datenschutz ist damit auch eines der Verbraucherschutzrechte.

Unterlassungsklagengesetz dient dem Verbraucherschutz

Ziel des Unterlassungsklagengesetzes ist der Verbraucherschutz.

Verstößt ein Unternehmen gegen Vorschriften, die dem Schutz des Verbrauchers dienen, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Anspruchsberechtigt sind dabei nicht die Verbraucher selbst, sondern z.B. bestimmte Verbände und Institutionen, die sich dem Verbraucherschutz verschrieben haben. Typischerweise werden Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz von den Verbraucherschutzzentralen geltend gemacht.

Nicht alle Datenschutzverstöße erfasst

Unter die Verbraucherschutzgesetze im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes fielen bislang unter anderem die Regelungen für Fernabsatzverträge oder Verbrauchsgüterkäufe. Künftig gehören nun auch die Regelungen des Datenschutzrechts dazu, obwohl das Datenschutzrecht der Idee nach nicht in erster Linie auf den Schutz des Verbrauchers abzielt.

Erfasst werden jetzt auch

Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln

a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,

wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

Klargestellt wird:

Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Vom neuen Unterlassungsklagengesetz erfasst werden somit nicht alle datenschutzrechtlichen Verstöße, die in einem Unternehmen vorkommen können. Der Anwendungsbereich ist auf enge Fallgruppen beschränkt.

Was ändert sich für Verbraucher?

Für den einzelnen Verbraucher ändert sich zunächst nichts. Wird sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung von einem Unternehmen verletzt, kann er nicht selbst im Wege des Unterlassungsklagengesetzes gegen das Unternehmen vorgehen. Er kann sich jedoch an die Verbraucherzentrale wenden, die das Unternehmen für den datenschutzrechtlichen Verstoß abmahnen und ggf. auf Unterlassung verklagen kann.

Wurde ihnen ein datenschutzrechtlicher Verstoß gemeldet, mussten die Verbraucherzentralen bislang zunächst prüfen, ob durch diesen Verstoß auch das Wettbewerbsrecht betroffen war. War dies der Fall, konnte die Verbraucherzentrale das betroffene Unternehmen wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abmahnen bzw. auf Unterlassung verklagen. Ansonsten blieb ihr nur, den Verstoß an die Datenschutzbehörden zu melden. Diese Umwege fallen jetzt weg, die Verbraucherzentralen können nun direkt aus dem Unterlassungsklagengesetz gegen das Unternehmen vorgehen.

Was ändert sich für die Unternehmen?

Unternehmen müssen sich darauf einstellen, nunmehr vermehrt Post von den Verbraucherzentralen zu erhalten. Neben das bisher im Datenschutzrecht geltende System unabhängiger Aufsichtsbehörden ist mit der Änderung des Unterlassungsklagengesetzes ein Verbandsklagerecht getreten. Ob und wie sich das auf die Rechtsauslegung und Rechtsprechung auswirken wird, bleibt abzuwarten.

Prüft eine Datenschutzbehörde eine ihr vorgetragene Beschwerde, ist sie dabei zur Geheimhaltung verpflichtet. Wird derselbe Verstoß im Wege einer Verbandsklage vor einem öffentlichen Gericht verhandelt, ist der Kreis der Personen, die Einblick in die Unterlagen des betroffenen Unternehmens erhalten, deutlich größer. Diese Personen unterliegen in der Regel auch keinen Geheimhaltungspflichten. Das Unternehmen wird dadurch also gezwungen Unterlagen, die möglicherweise Geschäftsgeheimnisse darstellen, zu veröffentlichen.

Auswirkungen bleiben abzuwarten

Wegen des engen Anwendungsbereichs bleibt abzuwarten, ob und wie sich die Änderung des Unterlassungsklagengesetzes auf die Praxis auswirken wird.

Quelle: datenschutzbeauftragter-info.de

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