Anleger bekommen Post von Anlagegesellschaft und warten nun ratsuchend auf ihr Geld. In der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB melden sich in der letzten Zeit verstärkt Anleger, die ihr Geld die bei der Löwencapital AG (LC) in Goldsparpläne angelegt haben.
Zusätzlich wurde den Anlegern, meist durch die Vertriebsfirma IFG, noch eine Kapitalanlage bei der LPH Life Performance Holding AG aus Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, angeboten. Die Anleger sollten mit der Gesellschaft ein partiarisches Darlehen abschließen und dieser als Geldgeber Kapital zur Verfügung stellen. Zahlungen sollten über die Life Performance GmbH und ein Bankkonto bei der HypoVereinsbank in München geleistet werden. Die deutsche Life Performance GmbH hat ihren Sitz in Rheinfelden (Baden).
Diese informierte die Anleger mit einem Rundschreiben darüber, dass eine Änderung im Kreditwesengesetz (KWG) eingetreten sei. Konkret lautet der Text des Informationsschreibens, welches von Anfang Mai 2014 stammt, wie folgt:
„Sehr geehrte Frau Anlegerin,
aus gegebenem Anlass müssen wir Sie heute leider darüber informieren, dass eine rückwirkende Änderung im Kreditwesengesetz vorgenommen wurde. Danach darf das bisherige Geschäftsmodell nur noch über Banken und zugelassene Institute abgewickelt werden, zu denen wir nicht gehören. Wir sind dadurch gezwungen, das Geschäftsmodell nicht mehr weiterzuführen und die bisher erfolgten monatlichen Zahlungen, welche Sie bis dahin immer pünktlich erhalten haben, einzustellen.
Wir sind dabei, eine zeitnahe Überprüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen und halten Sie über den Fortgang unterrichtet.“
Seit diesem Schreiben sind nun wiederum mehr als zwei Monate vergangen. Eine Rückmeldung an die Anleger erfolgte nicht. Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, KWG-Experte aus der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB, teilt zu dem Vorgang Folgendes mit:
„Mir ist keine wesentliche Änderung des KWG bekannt, die nun zu den Problemen bei der Gesellschaft geführt haben könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sich für das Geschäftsmodell interessiert hat. Es werden dann entsprechende Rückfragen gestellt. Wenn die BaFin ein Geschäftsmodell als erlaubnispflichtig nach dem KWG einordnet, kann sie dieses untersagen und eine Abwicklungsverfügung erlassen. Dies ist in der Vergangenheit schon öfter vorgekommen. Nach meiner Einschätzung liegt bei dem Geschäftsmodell der LPH Life Performance Holding AG ein klarer Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG vor, da die Gesellschaft ein sog. ‚Einlagengeschäft‘ betrieben hat. Dies hat nichts mit einer Gesetzesänderung zu tun, sondern mit dem Geschäftsmodell selbst. Die Gesellschaft wollte hier die Darlehenssumme in monatlichen Raten an die Anleger zurückzahlen und erst am Ende der Vertragslaufzeit Zinsen und ggf. weitere Erträge aus der Beteiligung am Unternehmensgewinn. Dies ist bei dem hier vorliegenden Modell des partiarischen Darlehen aber gerade nicht möglich.“
Da wahrscheinlich ein Verstoß gegen § 32 KWG seitens der LPH Life Performance Holding AG und vielleicht auch seitens der deutschen Gesellschaft Life Performance GmbH vorliegt, können betroffene Anleger von den Gesellschaften Schadensersatz fordern. Ins Visier rücken aber auch die Verantwortlichen der Gesellschaften, da § 32 KWG ein Schutzgesetz ist. Eine Haftung für Geschäftsführer und Vorstände ist hier in der Rechtsprechung anerkannt. Zudem hätten die Vermittler, die die Kapitalanlage empfohlen hatten, diese ebenfalls auf wirtschaftliche und juristische Tragfähigkeit hin überprüfen müssen. “Hier drängt es sich nahezu auf, dass eine KWG-Erlaubnis notwendig war”, meint Fachanwalt Dr. Tintemann.
Betroffene Anleger sollten sich daher dringend an einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Gesellschaft muss, wenn sie keine KWG-Erlaubnis hat, die Gelder der Anleger zurückzahlen.
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB betreut bereits verschiedene Geschädigtengemeinschaften in Bezug auf Unternehmen, die Lebensversicherungen aufgekauft haben. Zu benennen sind hier SAM AG, FLEXLIFE Capital AG, Pecus GmbH, Dr. Mayer & Cie. GmbH. Hier wurden vor den Landgerichten einige anlegerfreundliche Urteile erstritten. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte den Geschäftsführer der BSB Captura GmbH, Peter Beltz, rechtskräftig zum Schadensersatz.
V.i.S.d.P.:
Dr. Sven Tintemann
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030-715 206 70
Anmerkung der Redaktion:
Life Performance hatte in der Vergangenheit vor allem Lebensversicherungsverträge und Bausparverträge von Kunden erworben. Den Kunden dann eine monatliche Rückzahlung über die Dauer bis zu 10 Jahren zugesagt.