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Das sagt die VBZ Hamburg zum Thema „Prokon“

tagesschau.de berichtet heute, dass Prokon jetzt die Insolvenz droht. Es gehe um 1,4 Miliarden Euro und 75.000 Kleinanleger, die mit dem Verlust ihres investierten Geldes rechnen müssten.

Wir hatten in der Vergangenheit mehrfach vor dem Risiko der Anlage bei Prokon gewarnt und durch Abmahnung und Klage das Unternehmen zur Unterlassung bestimmter Werbeaussagen gezwungen.

Abmahnung wegen Irreführung

Wir hatten den Projektentwickler für erneuerbare Energien und Anbieter von Geldanlagen wegen Irreführung von Anlegern abgemahnt. In den vergangenen Wochen hatten uns vermehrt Ratsuchende aufgesucht, weil sie hinsichtlich einer Prokon-Kapitalanlage in Form von Genussscheinen verunsichert waren. So hieß es beispielsweise auf dem Zeichnungsschein für „Prokon Genussrechte Typ A“, dass die Mindestvertragslaufzeit der Geldanlage nur sechs Monate betrage. Laut Genussrechtsbedingungen war eine Kündigung aber erst frühestens nach Ablauf von fünf Jahren möglich.

Rein rechtlich gilt zwar die für den Anleger günstigere Regelung, also nach einem halben Jahr wieder aus dem Vertrag aussteigen zu können. Doch durch die widersprüchlichen Angaben könnte der Verbraucher von der falschen Rechtslage ausgehen. Informiert er sich über die Kündigung seiner Beteiligung in den Prokon Genussrechtsbedingungen, scheint das Vertragsverhältnis erst nach fünf Jahren auszulaufen. Sein Recht zum früheren Ausscheiden nimmt er also möglicherweise gar nicht wahr.

Hohe Zinsen – hohe Risiken

Es ist nicht das erste Mal, dass die Verbraucherzentrale Hamburg das Unternehmen aus Schleswig-Holstein abmahnen oder sogar verklagen musste. So hat das Oberlandesgericht Schleswig der Firma die irreführende Werbung zur angeblichen Sicherheit von Genussrechten untersagt (OLG Schleswig, Urteil vom 5. September 2012, Az. 6 U 14/11), und das Landgericht Itzehoe die Verwendung bestimmter Vertragsbedingungen (LG Itzehoe, Urteil vom 4. März 2011, Az. 2 O 240/10).

Auch wenn die Zinsen für sichere Anlageformen wie Fest- oder Tagesgeld ein Rekordtief erreicht haben, sollte Verbrauchern klar sein, dass die vermeintlich hohen Zinsen bei Genussrechten, da von der Ertragslage des Unternehmens abhängig, mit einem hohen Risiko verbunden sind. Geht Prokon pleite, werden erst andere Gläubiger bedient, bevor Anleger ihre Einlagen zurückerhalten.

Quelle VBZ HH

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