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Beratungsprotokoll bei Bankberatung zu Kapitalanlagen

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Kein Verkaufsgespräch über Wertpapiere in Banken und Sparkassen ohne Beratungsprotokoll – diese gesetzliche Regelung gilt seit Beginn des vergangenen Jahres.

Doch was die Kunden schützen soll, hat sich in der Praxis als anfällig für Missbrauch erwiesen. Viele Institute nutzen die Protokolle nicht zur transparenten Dokumentation ihrer Anlageberatung, sondern zur rechtlichen Absicherung ihrer Berater. Ein Plus für Banken und Sparkassen ist beispielsweise, wenn Kunden nach einer Beratung das Protokoll unterschreiben, obwohl das Gesetz dies aus gutem Grund gar nicht vorsieht: Denn die schriftliche Bestätigung kann den Kunden nachteilig ausgelegt werden. Wer die Dokumentation der Anlageberatung zu seinem Vorteil nutzen will, sollte folgende Tipps beherzigen:

Auf Vollständigkeit achten: Das Protokoll muss Angaben über den Anlass, den Verlauf und die Dauer des Beratungsgesprächs enthalten. Auch die persönliche Situation des Kunden, seine Wünsche und Anlageziele sind zu dokumentieren. Aufzulisten sind ebenfalls die Produkte, zu denen der Berater rät, sowie die Gründe für seine Empfehlungen. Der Berater muss das Protokoll unterschreiben und dem Kunden ein Exemplar aushändigen.

Protokolle gründlich prüfen: Bevor Kunden ein Anlageprodukt erwerben, sollten sie das Protokoll sorgfältig durchlesen: Ist die persönliche Situation so dargestellt wie geschildert? Stimmen die aufgeführten Anlageziele mit den erwähnten Wünschen überein? Ist die Begründung für die Empfehlung eines Produktes nachvollziehbar? Anleger sollten auf Änderungen bestehen, wenn ihnen Unstimmigkeiten auffallen oder das Protokoll nicht dem Gesprächsverlauf entspricht. Wer ein fehlerhaftes Protokoll zugesandt bekommt – etwa nach einer telefonischen Beratung – sollte schriftlich dagegen Widerspruch einlegen.

Nicht unterschreiben: Verpflichtend ist nur die Unterschrift des Beraters. Besteht der Bankberater trotzdem auf der Unterschrift des Kunden, dann dient das nicht dem Schutz des Anlegers, sondern der Absicherung der Bank. Im Streitfall wird die Bank die Unterschrift so deuten, als hätte der Kunde die Angaben im Protokoll akzeptiert. Bankkunden sollten die Beratungsprotokolle daher keinesfalls unterschreiben.

Nicht auf das Protokoll alleine verlassen: Weil das Protokoll alleine Kunden oft keinen Schutz bietet, sollten sie bei der Anlageberatung Vorsicht walten lassen. So ist es ratsam, einen Zeugen zum Gespräch mitzunehmen. Außerdem gilt: Gerade bei wichtigen Entscheidungen sollten Anleger sich mit dem Abschluss Zeit lassen und keinesfalls überhastet einen Vertrag unterschreiben. Sinnvoll ist es, zuvor alle Unterlagen mit nach Hause zu nehmen, um sie dort in Ruhe zu studieren.

Rücktrittsrecht nutzen: Kunden, die ein Anlagegeschäft telefonisch abgeschlossen haben und das Protokoll nicht vor dem Abschluss des Geschäftes erhalten, können ein einwöchiges Rücktrittsrecht nutzen. Dies gilt aber nur für den Fall, dass das Protokoll inhaltlich falsch oder unvollständig ist. Es handelt sich hierbei nicht um ein Widerrufsrecht wie bei anderen Fernabsatzgeschäften. Grundsätzlich gilt: Wollen Kunden von einem Geschäft zurücktreten, dann muss die Bank und nicht der Kunde beweisen, dass das Protokoll korrekt war.

Quelle:VBZ NRW

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