Das Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin) hat im Verfahren über den Antrag der Sorauer Straße 18 GmbH Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Bekanntmachung trägt das Aktenzeichen 3611 IN 6973/26 und wurde am 27.10.2026 veröffentlicht. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten
Mit solchen Maßnahmen soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag verschlechtert. Das Gericht hat daher unter anderem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
Außerdem hat das Gericht angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Die Schuldnerin darf insbesondere Außenstände nicht mehr selbst einziehen. Damit soll das vorhandene Vermögen gesichert und für das weitere Verfahren erhalten werden.
Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade, Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin, bestellt. Nach der Bekanntmachung hat er die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er ist außerdem ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto einzurichten und zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter darf zudem die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin betreten, Nachforschungen anstellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere verlangen. Die Schuldnerin muss ihm die dafür erforderlichen Auskünfte erteilen. Er darf auch Auskünfte bei Dritten einholen, etwa bei Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften. Zusätzlich ist er beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine Masse vorhanden ist, die die voraussichtlichen Verfahrenskosten decken kann.
Was das für Gläubiger und Vertragspartner heißt
Die Bekanntmachung richtet sich nicht nur an die Schuldnerin, sondern auch an ihre Gläubiger und sonstigen Vertragspartner. Den Schuldnern der Schuldnerin wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie sollen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten. Für Gläubiger kann das bedeuten, dass offene Forderungen und Zahlungen vorerst nicht mehr direkt an die Gesellschaft erbracht werden dürfen, sondern nach den Anordnungen des Gerichts zu behandeln sind.
Für Kunden, Anleger oder andere Gläubiger heißt die Veröffentlichung vor allem: Das Gericht hat Schutzmaßnahmen getroffen, um Vermögen zu sichern und weitere Nachteile zu vermeiden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist damit noch nicht entschieden.
Die Bekanntmachung enthält auch den Hinweis, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vornehmen soll. Die Veröffentlichung selbst wird in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert.
Was Betroffene jetzt tun können: Wer Forderungen gegen die Sorauer Straße 18 GmbH hat oder Zahlungen leisten soll, sollte die gerichtlichen Anordnungen genau beachten. Zahlungen sollten nicht eigenmächtig an die Schuldnerin erfolgen, sondern nur nach den Vorgaben des Beschlusses. Unterlagen, Rechnungen und Vertragsdokumente sollten geordnet aufbewahrt werden.