Das Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin) hat im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Z.a.R. GmbH Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Bekanntmachung trägt das Aktenzeichen 3616 IN 3942/26 und wurde am 16.10.2026 veröffentlicht. Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
Solche Sicherungsmaßnahmen dienen dazu, das Vermögen der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu schützen. Im Kern soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage in dieser Zeit zum Nachteil der Gläubiger verändert. Das Gericht trifft damit vorläufige Regeln für den Umgang mit dem Vermögen, bevor endgültig über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.
Was die Anordnung konkret bedeutet
Nach der Bekanntmachung sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin grundsätzlich untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Das bedeutet für Gläubiger, dass sie ihre Forderungen in diesem Stadium nicht auf dem üblichen Weg durchsetzen können, soweit es nicht um unbewegliche Gegenstände geht.
Außerdem wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt: Herr Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch, Berliner Straße 117, 10713 Berlin. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit seiner Zustimmung wirksam. Für Bankkonten und Außenstände geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er darf Bankguthaben und Forderungen einziehen und eingehende Gelder entgegennehmen.
Die Bankinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten führt, müssen dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft erteilen. Auch den Schuldnern der Z.a.R. GmbH, also denjenigen, die der Gesellschaft Geld schulden, wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie sollen Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen.
Welche Rolle der vorläufige Insolvenzverwalter hat
Die Bekanntmachung macht klar: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Er soll außerdem prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Daneben darf er die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin betreten, Nachforschungen anstellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere verlangen. Die Schuldnerin muss ihm die nötigen Auskünfte geben und Unterlagen bis zur Entscheidung über den Antrag herausgeben. Für Betroffene ist wichtig: Mit einer solchen Anordnung wird der Handlungsspielraum des Unternehmens deutlich eingeschränkt.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer Forderungen gegen die Z.a.R. GmbH hat, sollte die weiteren Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts aufmerksam verfolgen. Zahlungen sollten nur so erfolgen, wie es die gerichtliche Anordnung vorsieht. Gläubiger sollten Unterlagen zu ihren Forderungen geordnet bereithalten. Kunden, die Ansprüche gegen die Gesellschaft haben, sollten prüfen, ob und in welcher Form sie ihre Rechte im Insolvenzverfahren später anmelden müssen.
Für alle Betroffenen gilt: Die hier bekanntgemachte Maßnahme ist ein vorläufiger Schritt im Insolvenzverfahren. Ob das Insolvenzverfahren später eröffnet wird, ergibt sich erst aus der weiteren Entscheidung des Gerichts.