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Insolvenzgericht Dortmund ordnet Sicherungsmaßnahmen bei MAVI Invest Holding UG an

Das Insolvenzgericht Dortmund hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MAVI Invest Holding UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Lünen Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Bekanntmachung trägt das Aktenzeichen 256 IN 101/26 und wurde am 14.10.2026 veröffentlicht. Es handelt sich damit noch nicht um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern um Schritte zur Sicherung des Vermögens in einem frühen Verfahrensstadium.

Was die Anordnung bedeutet

Nach der Bekanntmachung wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger aus Dortmund zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Für die Schuldnerin gilt nun: Verfügungen über Gegenstände des Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Das soll verhindern, dass Vermögenswerte ohne Kontrolle verschoben oder weggegeben werden.

Außerdem dürfen Drittschuldner, also Personen oder Unternehmen, die der Gesellschaft noch Geld schulden, nicht mehr an die Schuldnerin zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Für Außenstehende bedeutet das: Zahlungen sollen nur noch so geleistet werden, wie es die Anordnung vorgibt.

Die Bekanntmachung untersagt zudem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Auch das dient dem Ziel, das Vermögen geordnet zu sichern, bis das Gericht weitere Entscheidungen trifft.

Folgen für Kunden, Anleger und Gläubiger

Für Kunden, Anleger oder sonstige Gläubiger kann eine solche Sicherungsmaßnahme bedeuten, dass offene Ansprüche nicht mehr direkt und frei an die Gesellschaft erfüllt werden sollten. Wer noch Forderungen gegen die MAVI Invest Holding UG (haftungsbeschränkt) hat oder selbst noch Zahlungen an sie schuldet, sollte die gerichtliche Anordnung beachten. Die Bekanntmachung macht deutlich, dass Zahlungen an die Schuldnerin derzeit untersagt sind und stattdessen die Anweisungen des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgeblich sind.

Für Gläubiger ist wichtig, dass sich der Zugriff auf Vermögenswerte der Gesellschaft durch die angeordnete Kontrolle verändert. Das Vermögen bleibt zunächst gesichert, während das Verfahren weiterläuft. Die Bekanntmachung selbst enthält jedoch keine Aussagen darüber, wie es in dem Verfahren weitergeht oder ob und in welchem Umfang Forderungen später erfüllt werden.

Was Betroffene jetzt tun können

Betroffene sollten ihre Unterlagen zu offenen Forderungen, Verträgen und Zahlungsansprüchen geordnet bereithalten. Wer der Gesellschaft Geld schuldet, sollte nicht eigenmächtig an die Schuldnerin zahlen, sondern die gerichtliche Anordnung beachten. Wer Forderungen gegen die Gesellschaft hat, sollte die weitere Entwicklung des Verfahrens aufmerksam verfolgen und auf Mitteilungen des Gerichts oder des vorläufigen Insolvenzverwalters achten.

Im Handelsregister ist als Unternehmensgegenstand eingetragen: Erwerb, Veräußerung, Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen sowie die strategische Steuerung von Unternehmen. Der eingetragene Gegenstand muss nicht zwingend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprechen.

Die Bekanntmachung stammt vom Amtsgericht Dortmund und nennt den 14.10.2026 als Datum der Anordnung. Für die Einordnung bleibt vor allem wichtig: Es handelt sich um Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren unter dem Aktenzeichen 256 IN 101/26.

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