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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen bei Easy Brunch GmbH in Berlin angeordnet

Beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) läuft unter dem Aktenzeichen 3609 IN 5132/26 ein Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Easy Brunch GmbH mit Sitz in Berlin. Am 14.10.2026 wurde dazu eine Bekanntmachung mit dem Gegenstand „Sicherungsmaßnahmen“ veröffentlicht.

Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Die Bekanntmachung zeigt, dass das Gericht vor einer Entscheidung über den Insolvenzantrag bereits Maßnahmen angeordnet hat, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern. Nach dem Beschluss sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.

Außerdem gilt: Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Damit soll sichergestellt werden, dass Vermögen nicht beiseitegeschafft oder vermindert wird, bevor über den Insolvenzantrag entschieden ist.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Martin Herrmann aus Berlin bestellt. Er ist nach der Bekanntmachung nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Außerdem soll er prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.

Welche Folgen das für Kunden und Gläubiger haben kann

Für Gläubiger und andere Zahlungsempfänger ist besonders wichtig: Den Schuldnern der Schuldnerin wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Stattdessen sollen Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbracht werden, wenn sie unter diese Anordnung fallen. Wer offene Forderungen gegen die Easy Brunch GmbH hat, sollte daher die Anordnung genau beachten.

Die Bekanntmachung enthält auch weitergehende Befugnisse für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Er darf Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen und eingehende Gelder entgegennehmen. Zudem darf er Sonderkonten eröffnen und darüber verfügen. Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet.

Für Betroffene kann das bedeuten, dass Zahlungen, die an die Schuldnerin geleistet würden, derzeit nicht unbedacht erfolgen sollten. Wer eine Forderung hat oder Geld an die Gesellschaft zahlen soll, muss die gerichtliche Anordnung beachten, damit keine Zahlung an die falsche Stelle geht.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer Kunde, Gläubiger oder sonstiger Zahlungspflichtiger ist, sollte die Anordnung zum vorläufigen Insolvenzverfahren sorgfältig prüfen und Zahlungen nur so leisten, wie es die Bekanntmachung vorsieht. Offene Forderungen sollten dokumentiert werden. Wer unsicher ist, sollte seine Unterlagen geordnet bereithalten und auf weitere gerichtliche Mitteilungen achten.

Die Veröffentlichung enthält keine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst. Sie ordnet nur Sicherungsmaßnahmen für die Zwischenzeit an.

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