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WSM Wolle- und Strickmaschinen Handelsgesellschaft mbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Das Insolvenzgericht Darmstadt hat im Verfahren 9 IN 563/26 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der WSM Wolle- und Strickmaschinen Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Darmstadt am 09.10.2026 mangels Masse abgewiesen. Die Bekanntmachung wurde am 13.10.2026 veröffentlicht. Als Registerangabe ist Darmstadt, HRB 4369 genannt.

Eine Abweisung mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO bedeutet: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Es kommt damit nicht zu einem regulären Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter und geordneter Verteilung an die Gläubiger.

Was die Entscheidung für das Unternehmen bedeutet

Bei einer Abweisung mangels Masse wird das Verfahren nicht eröffnet. Für das Unternehmen kann das weitreichende Folgen haben. In der Regel wird die Gesellschaft später aufgelöst und anschließend gelöscht. Bereits im Register kann die Entscheidung nachvollziehbar werden. Für Gläubiger bedeutet das oft, dass sie ihre Forderungen selbst weiter verfolgen müssen und ihre Aussichten auf eine Zahlung meist gering sind.

Folgen für Gläubiger und Kunden

Wer noch offene Forderungen gegen die WSM Wolle- und Strickmaschinen Handelsgesellschaft mbH hat, sollte seine Unterlagen vollständig sichern. Dazu gehören Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege, Mahnungen und der gesamte Schriftverkehr. Besonders wichtig ist das für Kunden mit offenen Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheinen. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, den eigenen Anspruch zu prüfen und bei Bedarf Rechtsrat einzuholen.

Was Betroffene jetzt tun können

Betroffene sollten ihre Ansprüche schriftlich festhalten, Unterlagen geordnet ablegen und Fristen im Blick behalten. Wer unsicher ist, ob und wie eine Forderung noch durchgesetzt werden kann, sollte sich zeitnah beraten lassen. Ohne eröffnetes Insolvenzverfahren gibt es keine geordnete Anmeldung und Verteilung wie im normalen Insolvenzfall.

Im Handelsregister ist als Unternehmensgegenstand eingetragen: Die Meldung enthält dazu keinen auswertbaren Eintrag, daher wird der Gegenstand hier nicht genannt. Der eingetragene Gegenstand entspricht nicht zwingend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

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