Für viele ältere Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität bedeutet ein Treppenlift ein großes Stück Selbstständigkeit. Doch die Anschaffung kostet oft mehrere Tausend Euro. Umso wichtiger ist es, dass Käufer genau wissen, welche Rechte sie haben und welche finanziellen Verpflichtungen sie eingehen.
Genau hier setzt die Klage gegen die Mobilae GmbH mit Sitz in der Hellersbergstraße 6 in Neuss an. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat am 8. Oktober 2026 eine Unterlassungsklage beim Oberlandesgericht Hamm eingereicht.
Die Verbraucherschützer wollen erreichen, dass das Unternehmen bestimmte Vertragsbedingungen künftig nicht mehr gegenüber Verbrauchern verwendet oder sich auf diese beruft.
Bis zu 65 Prozent Stornokosten – auch ohne fertigen Treppenlift?
Besonders brisant sind die beanstandeten Regelungen zur vorzeitigen Vertragsauflösung.
Demnach sieht eine Klausel vor, dass Kunden bei einer Vertragsauflösung unter bestimmten Voraussetzungen 65 Prozent der Bruttoauftragssumme zahlen sollen, wenn die Fertigung bereits begonnen hat oder ein Fertigungsauftrag nicht mehr kostenfrei storniert werden kann.
Selbst wenn die Produktion noch gar nicht begonnen hat oder kostenfrei gestoppt werden könnte, sieht eine weitere Klausel einen pauschalen Anspruch von 25 Prozent der Bruttoauftragssumme vor.
Was das finanziell bedeuten könnte, zeigt ein Rechenbeispiel:
Bei einem Treppenlift für 12.000 Euro wären das 3.000 Euro beziehungsweise sogar 7.800 Euro.
Ob diese Klauseln rechtlich zulässig sind, ist Gegenstand des Verfahrens. Eine gerichtliche Entscheidung darüber liegt nach dem angegebenen Verfahrensstand noch nicht vor.
Auch Haftung und Gewährleistung im Visier
Doch die Kritik beschränkt sich nicht auf die hohen Stornopauschalen.
Die Verbraucherzentrale beanstandet auch Vertragsbestimmungen, die Haftungsfragen, Gewährleistungsrechte und mögliche Schäden bei der Installation betreffen.
So geht es unter anderem um Regelungen, mit denen die Haftung des Unternehmens für bestimmte Sach- und Vermögensschäden eingeschränkt werden soll.
Auch Klauseln über den Ausschluss der Gewährleistung bei unsachgemäßen Eingriffen sowie über die Verantwortung der Kunden während der Montage stehen auf der Liste.
Weitere beanstandete Bestimmungen betreffen den Rücktritt vom Vertrag, die Rücknahme bereits gelieferter Produkte und die Weitergabe personenbezogener Daten.
Was passiert, wenn Kunden nicht bezahlen?
Ein weiterer Streitpunkt sind Klauseln für den Fall, dass Kunden ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen.
Nach den beanstandeten Bedingungen soll Mobilae bei Zahlungsverzug unter bestimmten Umständen berechtigt sein, vom Vertrag zurückzutreten sowie gelieferte Produkte zurückzunehmen und auszubauen.
Gerade bei Treppenliften kann ein solcher Ausbau besonders schwerwiegende Folgen haben. Schließlich handelt es sich häufig um Hilfsmittel, die Betroffene für ihren Alltag benötigen.
Die Klage soll nun klären, ob die entsprechenden Vertragsregelungen mit dem geltenden Verbraucherrecht vereinbar sind.
Was bedeutet die Klage für Kunden?
Wichtig ist zunächst: Die Einreichung einer Unterlassungsklage bedeutet nicht, dass die beanstandeten Vertragsklauseln bereits gerichtlich für unwirksam erklärt wurden.
Das Oberlandesgericht Hamm muss sich mit den Vorwürfen befassen. Erst der weitere Verlauf des Verfahrens wird zeigen, welche Regelungen möglicherweise untersagt werden.
Für Verbraucher, die bereits einen Vertrag mit Mobilae abgeschlossen haben, folgt aus der Klage allein noch kein automatischer Anspruch auf Rückzahlung.
Wer Zweifel an einzelnen Vertragsbedingungen oder geforderten Stornokosten hat, kann seinen Vertrag unabhängig prüfen lassen.
Wie geht es jetzt weiter?
Nach den veröffentlichten Verfahrensangaben wurde die Klage am 8. Oktober 2026 eingereicht. Als Standdatum ist der 9. Oktober 2026 angegeben.
Damit befindet sich das Verfahren noch in einem frühen Stadium. Ob und wann es zu einer mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung kommt, ist aus diesen Angaben nicht ersichtlich.
Für Verbraucher geht es um eine entscheidende Frage: Wie weit dürfen Unternehmen bei teuren, individuell angefertigten Hilfsmitteln mit ihren Vertragsbedingungen gehen – und wo beginnt der gesetzliche Schutz der Kunden?
Die Antwort darauf könnte nicht nur für Käufer von Treppenliften, sondern auch für Kunden anderer individuell angefertigter Mobilitäts- und Alltagshilfen von Bedeutung sein.