Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DUBOKA Projektsteuerungen GmbH mit Beschluss vom 17. September 2026 mangels Masse abgewiesen. Die Veröffentlichung erfolgte am 1. Oktober 2026. Damit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht genügend Vermögenswerte vorhanden sind, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Was die Entscheidung bedeutet
Eine Abweisung mangels Masse ist für ein Unternehmen ein schwerer Einschnitt. Sie bedeutet nicht, dass das Unternehmen saniert oder geordnet abgewickelt wird, sondern dass bereits die finanziellen Mittel fehlen, um ein reguläres Insolvenzverfahren durchzuführen. Für Gläubiger ist das in der Regel ein ungünstiges Zeichen, weil selbst die Kosten des Verfahrens nicht aus der vorhandenen Vermögenslage gedeckt werden können.
Im Fall der DUBOKA Projektsteuerungen GmbH betrifft die Entscheidung ein Unternehmen mit Sitz in Berlin, eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregister-Nummer HRB 259416. Als Geschäftszweig wurden Bauausführungen und damit verbundene Tätigkeiten genannt.
Hintergrund des Verfahrens
Ausgelöst wurde das Verfahren durch den Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass die vorhandene Masse nicht ausreicht, um ein Insolvenzverfahren zu tragen. Mit der Abweisung endet das Verfahren an dieser Stelle, ohne dass ein regulärer Insolvenzverwalter bestellt wird.
Für das betroffene Unternehmen kann eine solche Entscheidung weitreichende Folgen haben. Sie erschwert die geordnete Fortführung des Geschäftsbetriebs ebenso wie die Befriedigung offener Forderungen. Auch für Geschäftspartner, Kunden und Beschäftigte ist dies ein deutliches Warnsignal über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft.
Einordnung für das Unternehmen
Die DUBOKA Projektsteuerungen GmbH mit Sitz am Alboinplatz 19 in 12105 Berlin ist damit in einer Phase, in der die wirtschaftliche Substanz offenbar nicht ausreicht, um ein Insolvenzverfahren zu ermöglichen. Die Abweisung mangels Masse zeigt, dass das Unternehmen nach Einschätzung des Gerichts nicht über genügend verwertbares Vermögen verfügt, um die notwendigen Verfahrenskosten zu decken.
Ob und in welcher Form das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb fortsetzen kann, lässt sich aus der Bekanntmachung allein nicht ableiten. Klar ist jedoch, dass die gerichtliche Entscheidung ein starkes Indiz für eine angespannte oder bereits weitgehend erschöpfte Vermögenslage ist.