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Charlottenburg: Sicherungsmaßnahmen gegen Meyer Grundstücksgesellschaft mbH angeordnet

Das Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin) hat am 23.09.2026 im Verfahren 3615 IN 4830/26 Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen der Meyer Grundstücksgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 68147 geführt und hat ihre Geschäftsanschrift in der Friedbergstraße 16, 14057 Berlin. Nach Handelsregister- und Unternehmensauskünften ist die Firma im Immobilienbereich tätig; als Schwerpunkt wird vor allem die Verwaltung von Wohnungseigentum genannt. Das ist nach den recherchierten Quellen plausibel, aber der genaue aktuelle Unternehmensgegenstand lässt sich aus öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht vollständig und eindeutig beweisen. ([online-handelsregister.de](https://www.online-handelsregister.de/handelsregisterauszug/be/Charlottenburg-Berlin/HRB/68147B/Meyer-Grundstuecksgesellschaft-mbH?utm_source=openai))

Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Sicherungsmaßnahmen sind noch keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie werden angeordnet, wenn das Gericht vorläufig verhindern will, dass sich die Vermögenslage der Schuldnerin zum Nachteil der Gläubiger weiter verschlechtert. Rechtlich bedeutet das hier: Zwangsvollstreckungen werden weitgehend gestoppt, Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, und Bankguthaben oder Forderungen dürfen von diesem eingezogen werden. Außerdem kann der vorläufige Insolvenzverwalter Geschäftsräume betreten, Bücher einsehen und Auskünfte verlangen. ([online-handelsregister.de](https://www.online-handelsregister.de/handelsregisterauszug/be/Charlottenburg-Berlin/HRB/68147B/Meyer-Grundstuecksgesellschaft-mbH?utm_source=openai))

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sebastian Laboga aus Berlin bestellt. Er soll die Vermögenswerte sichern und verschaffen, dass das Gericht ein klares Bild über die wirtschaftliche Lage bekommt. Die Bekanntmachung untersagt zudem Zahlungen an die Schuldnerin; Drittschuldner sollen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten. Für Kunden, Anleger oder sonstige Vertragspartner heißt das vor allem: Forderungen, laufende Verträge und Zahlungen können jetzt unter besonderer Kontrolle stehen. Wer Geld an die Gesellschaft zahlen muss, sollte die Anweisungen des Gerichts genau beachten. ([online-handelsregister.de](https://www.online-handelsregister.de/handelsregisterauszug/be/Charlottenburg-Berlin/HRB/68147B/Meyer-Grundstuecksgesellschaft-mbH?utm_source=openai))

Was Gläubiger und Vertragspartner jetzt wissen sollten

Für Gläubiger ist wichtig: Die Sicherungsmaßnahmen sollen verhindern, dass noch Vermögen beiseitegeschafft oder durch Einzelvollstreckungen verteilt wird. Offene Forderungen sind damit nicht automatisch erledigt; sie müssen später im Insolvenzverfahren geprüft und gegebenenfalls angemeldet werden, falls das Verfahren eröffnet wird. Wer Ansprüche gegen die Meyer Grundstücksgesellschaft mbH hat, sollte Unterlagen zu Rechnungen, Verträgen und Mahnungen geordnet bereithalten. Die öffentliche Bekanntmachung bleibt nach den insolvenzrechtlichen Regeln nur befristet gespeichert. ([online-handelsregister.de](https://www.online-handelsregister.de/handelsregisterauszug/be/Charlottenburg-Berlin/HRB/68147B/Meyer-Grundstuecksgesellschaft-mbH?utm_source=openai))

Was Betroffene jetzt tun können: Prüfen Sie zunächst, ob Sie Zahlungen an die Gesellschaft schulden oder von ihr Geld erwarten. Zahlungen sollten nur nach der gerichtlichen Anordnung und nicht vorschnell an die Schuldnerin geleistet werden. Gläubiger sollten ihre Forderungen dokumentieren und die weiteren Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts beobachten. Bei Unsicherheit ist anwaltlicher Rat sinnvoll, besonders wenn Fristen laufen oder laufende Verträge betroffen sind. ([online-handelsregister.de](https://www.online-handelsregister.de/handelsregisterauszug/be/Charlottenburg-Berlin/HRB/68147B/Meyer-Grundstuecksgesellschaft-mbH?utm_source=openai))

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