Das Insolvenzgericht Krefeld hat im Verfahren 500 IN 338/26 gegen die van Acken Fundraising GmbH mit Sitz in Krefeld Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Nach der amtlichen Bekanntmachung vom 24.09.2026 wurde eine vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Für Außenstehende bedeutet das: Das Gericht will das Vermögen der Firma vor weiteren Nachteilen schützen, bis geklärt ist, ob und wie das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Womit sich die Firma nach außen beschäftigt
Nach den im Web auffindbaren Quellen tritt die van Acken Fundraising GmbH als Teil der Krefelder van-Acken-Gruppe auf. Auf der Firmenwebsite und in Branchenverzeichnissen wird die Gesellschaft in Krefeld geführt; im Impressum ist sie am Standort Magdeburger Straße 5, 47800 Krefeld, genannt. Als Geschäftszweck nennt die amtliche Veröffentlichung selbst: Beratung in Fund Raising, Handeln mit und Vermietung von Adressen. Eine weitere Online-Firmenauskunft nennt als Unternehmensgegenstand sinngemäß Beratung im Fundraising (Spendensammlung) sowie Handel und Vermietung von Adressen, insbesondere aus dem Bestand einer früheren Gesellschaft. Diese Angabe ist plausibel, sollte aber als Sekundärquelle verstanden werden. Auf der Website und in Archivmaterialien der Firma taucht zudem der Begriff Fundraising wiederholt auf; daneben wird die Gesellschaft im Umfeld von Druck- und Verlagsdienstleistungen erwähnt. Das legt nahe, dass sie im Bereich Fundraising und werbliche Kommunikationsdienstleistungen tätig war oder ist. Sicher belegen lassen sich vor allem die in der Bekanntmachung und im Impressum genannten Daten sowie die wiederkehrende Außendarstellung als Fundraising-Unternehmen. ([van-acken.de](https://van-acken.de/impressum/?utm_source=openai))
Was die Sicherungsmaßnahmen rechtlich bedeuten
Die Anordnung nach den §§ 21, 22 InsO ist noch keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber ein frühes gerichtliches Schutzinstrument. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Astrid Eden aus Mönchengladbach, soll das Vermögen sichern und wirtschaftliche Bewegungen überwachen. Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind nur noch mit ihrer Zustimmung wirksam. Außerdem dürfen Drittschuldner, also etwa Kunden oder Geschäftspartner, die der Firma noch Geld schulden, zunächst nicht mehr an die Gesellschaft zahlen, sondern müssen die Anordnung beachten. Zwangsvollstreckungen werden weitgehend untersagt oder gestoppt. Für Gläubiger heißt das: Das Verfahren dient vor allem dazu, die vorhandene Masse zu sichern und eine gleichmäßige Behandlung aller Forderungen vorzubereiten. ([van-acken.de](https://van-acken.de/impressum/?utm_source=openai))
Was Betroffene jetzt tun können
Wer Geld an die van Acken Fundraising GmbH schuldet, sollte vorerst nicht eigenmächtig zahlen, sondern die gerichtliche Anordnung beachten. Kunden, Lieferanten und sonstige Gläubiger sollten Unterlagen, Rechnungen und Verträge sichern und ihre Forderungen später genau prüfen. Wer offene Ansprüche hat, sollte das weitere Verfahren beobachten und sich auf eine mögliche Forderungsanmeldung einstellen. Wichtig ist auch: Bis zur Klärung durch das Insolvenzgericht sollte man nur auf offiziell bestätigte Informationen vertrauen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist dabei die zentrale Ansprechpartnerin für die Sicherung des Unternehmensvermögens. ([van-acken.de](https://van-acken.de/impressum/?utm_source=openai))