Das Insolvenzgericht Freiburg im Breisgau hat im Verfahren 58 IN 758/26 gegen die my automat operation GmbH mit Sitz in Titisee-Neustadt zunächst Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Bekanntmachung vom 25.09.2026 bedeutet: Bevor über den Insolvenzantrag endgültig entschieden ist, soll das Vermögen des Unternehmens vor weiteren Nachteilen geschützt werden.
Nach den recherchierbaren Angaben ist die Gesellschaft Teil der my-automat-Gruppe und befasst sich mit dem Betrieb und der Verwaltung von Verkaufs- und Verzehrautomaten. Auf der Firmenwebseite wird die Tätigkeit näher als Betreuung und Betrieb von Popcorn-Verkaufsautomaten beschrieben, einschließlich Standortsuche, Instandhaltung, Reparatur sowie Verwaltung und Abrechnung der Automaten. Branchenverzeichnisse ordnen das Unternehmen ebenfalls dem Bereich Automatenbetrieb zu. Das ist plausibel belegt; einzelne Details können sich je nach Quelle leicht unterscheiden. ([operation.myautomat.group](https://operation.myautomat.group/?utm_source=openai))
Was die Sicherungsmaßnahmen rechtlich bedeuten
Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 Insolvenzordnung sind noch keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht ordnet sie an, wenn es verhindern will, dass Vermögen verschoben, verbraucht oder ungleich verteilt wird, bevor über den Insolvenzantrag entschieden ist. In diesem Fall wurden Zwangsvollstreckungen gegen die Gesellschaft weitgehend untersagt; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen gestoppt. Außerdem darf die Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch eingeschränkt verfügen. Für Bankkonten und Forderungen der Gesellschaft ist die vorläufige Insolvenzverwalterin Heike Simon aus Freiburg zuständig, die das Vermögen sichern und prüfen soll, ob die Kosten eines möglichen Verfahrens gedeckt sind. Diese Einordnung folgt unmittelbar aus dem Beschluss selbst und aus den gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzordnung. ([operation.myautomat.group](https://operation.myautomat.group/?utm_source=openai))
Für Kunden, Anleger oder andere Gläubiger heißt das vor allem: Offene Forderungen sollten jetzt besonders aufmerksam beobachtet werden. Wer noch Geld von der my automat operation GmbH erwartet, sollte davon ausgehen, dass Zahlungen nicht mehr frei an das Unternehmen, sondern nur noch nach den gerichtlichen Vorgaben geleistet werden dürfen. Der Beschluss verbietet Drittschuldnern ausdrücklich, an die Schuldnerin zu zahlen; sie sollen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten. Ob und in welchem Umfang Forderungen später zur Tabelle anzumelden sind, hängt davon ab, ob das Gericht das Verfahren eröffnet. ([operation.myautomat.group](https://operation.myautomat.group/?utm_source=openai))
Folgen für Geschäftspartner und Verbraucher
Für Geschäftspartner kann das bedeuten, dass laufende Verträge, Lieferungen oder Vergütungen nur noch mit Vorsicht abgewickelt werden sollten. Die vorläufige Insolvenzverwalterin darf Geschäftsräume betreten, Unterlagen prüfen und Auskünfte verlangen. Damit soll geklärt werden, wie groß das Vermögen der Gesellschaft ist und ob es für ein reguläres Insolvenzverfahren reicht. Für Verbraucher, die etwa Automaten genutzt oder Zahlungen geleistet haben, ist wichtig: Ansprüche sollten dokumentiert werden, etwa mit Rechnungen, Verträgen oder Kontoauszügen. Es gibt jedoch derzeit noch keine Aussage, wie das Verfahren am Ende ausgeht. ([operation.myautomat.group](https://operation.myautomat.group/?utm_source=openai))
Was Betroffene jetzt tun können: Forderungen und Unterlagen sofort sichern, keine Zahlungen an das Unternehmen ohne klare Weisung leisten und offizielle weitere Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts abwarten. Wer Gläubiger ist, sollte prüfen, ob und wann eine Forderungsanmeldung nötig wird. Bei Unsicherheit kann anwaltlicher oder schuldenberatender Rat sinnvoll sein. ([operation.myautomat.group](https://operation.myautomat.group/?utm_source=openai))