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Smart-Meter-Briefe sorgen für Verunsicherung: Verbraucherzentrale Hessen klärt über Werbepost auf

geralt / Pixabay

Die Verbraucherzentrale Hessen hat am 21. September 2026 vor einer möglichen Fehlinterpretation von Schreiben der „Deutsche Messwesen“ gewarnt. Die Briefe können nach ihrer Aufmachung den Eindruck vermitteln, es handele sich um eine konkrete Ankündigung des gesetzlich vorgeschriebenen Einbaus eines intelligenten Stromzählers. Tatsächlich handelt es sich nach Angaben der Verbraucherzentrale um Werbung eines privaten, wettbewerblichen Messstellenbetreibers.

Hinter der Bezeichnung „Deutsche Messwesen“ steht die Metrify Smart Metering GmbH. Das Unternehmen bietet den Einbau und anschließenden Betrieb sogenannter intelligenter Messsysteme an. Ein Smart Meter erfasst nicht nur den Stromverbrauch, sondern kann Verbrauchsdaten auch digital übermitteln. Dadurch sollen Haushalte ihren Verbrauch genauer verfolgen und bestimmte flexible Stromtarife nutzen können.

Wichtig für Empfänger der Schreiben: Das Unternehmen ist nicht automatisch der örtlich zuständige Netzbetreiber oder der bisherige Messstellenbetreiber. Der Brief ist auch keine behördliche Aufforderung. Wer ein solches Angebot annimmt, entscheidet sich grundsätzlich für einen Wechsel zu einem anderen Messstellenbetreiber und schließt mit diesem einen Vertrag.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, das Schreiben vollständig und besonders das Kleingedruckte zu lesen. Verbraucher sollten vor einer Bestellung prüfen, welche einmaligen und laufenden Kosten entstehen, wie lange der Vertrag gilt und unter welchen Voraussetzungen er wieder gekündigt werden kann. Außerdem sollte geklärt werden, ob der Einbau tatsächlich bereits erforderlich ist und welche Kosten beim zuständigen grundzuständigen Messstellenbetreiber anfallen würden.

Dass bestimmte Haushalte künftig einen Smart Meter erhalten müssen, bedeutet nicht, dass sie aufgrund eines solchen Werbebriefs sofort tätig werden müssen. Der gesetzlich vorgesehene Einbau wird normalerweise vom zuständigen Messstellenbetreiber konkret angekündigt. Eine echte Einbauankündigung sollte erkennen lassen, welches Unternehmen zuständig ist, wann die Arbeiten stattfinden sollen und auf welcher gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage der Austausch erfolgt.

Gesicherte Angaben: Die Verbraucherzentrale Hessen bezeichnet das am 21. September 2026 behandelte Schreiben ausdrücklich als Werbung und nicht als konkrete Einbauankündigung. Deutsche Messwesen ist nach eigenen Angaben ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber, der unabhängig von den regionalen grundzuständigen Messstellenbetreibern tätig ist. Verbraucher können ihren Messstellenbetreiber grundsätzlich wechseln.

Einordnung und Bewertung: Das Angebot eines privaten Messstellenbetreibers ist nicht automatisch unseriös oder rechtswidrig. Problematisch kann jedoch eine Gestaltung sein, die bei den Empfängern Zeitdruck erzeugt oder den Eindruck einer gesetzlichen Pflicht zum sofortigen Vertragsabschluss vermittelt. Ein kostenlos angekündigter Einbau bedeutet zudem nicht zwangsläufig, dass auch der anschließende Betrieb des Zählers dauerhaft kostenlos ist.

Verbraucher sollten deshalb nicht allein wegen eines genannten Termins oder einer vermeintlich dringenden Formulierung bestellen. Wer unsicher ist, kann zunächst beim bisherigen Messstellenbetreiber oder örtlichen Netzbetreiber nachfragen. Wurde bereits ein Vertrag im Fernabsatz geschlossen, kann je nach den Umständen ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen. Dafür müssen jedoch der konkrete Vertragsschluss und die erhaltene Widerrufsbelehrung geprüft werden.

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