Die Caravan & Camping Peitz GmbH befindet sich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht Cottbus ordnete am 15. September 2026 die vorläufige Verwaltung des Gesellschaftsvermögens an. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 63 IN 389/26 geführt.
Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in der Spreewaldstraße 44 in 03185 Peitz und ist beim Amtsgericht Cottbus unter der Handelsregisternummer HRB 8039 eingetragen. Vertreten wird das Unternehmen durch den Geschäftsführer Marco Langlotz.
Die Caravan & Camping Peitz GmbH hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen selbst gestellt. Zu den konkreten Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und zur Höhe der Verbindlichkeiten enthält die gerichtliche Bekanntmachung keine Angaben.
Das Unternehmen ist im Handel und im Dienstleistungsbereich rund um Camping und Freizeitfahrzeuge tätig. Zum Unternehmensgegenstand gehören der Verkauf, der Umbau und die Vermietung von Campingfahrzeugen, Wohnmobilen und Wohnanhängern. Darüber hinaus handelt die Gesellschaft mit Bootsfahrzeugen und Ersatzteilen.
Zum weiteren Angebot gehören der Verkauf und Verleih von Campingzubehör sowie die Durchführung von Reparaturen. Damit deckt das Unternehmen grundsätzlich verschiedene Bereiche ab, die vom Erwerb eines Freizeitfahrzeugs über dessen individuelle Anpassung bis zur Wartung und Instandsetzung reichen können. Welche Leistungen zuletzt tatsächlich angeboten wurden und ob der Geschäftsbetrieb gegenwärtig fortgeführt wird, geht aus der Bekanntmachung nicht hervor.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Amtsgericht Rechtsanwalt André Müller aus Frankfurt an der Oder. Seine Aufgabe besteht zunächst darin, das vorhandene Gesellschaftsvermögen zu sichern und nachteilige Veränderungen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern.
Die Caravan & Camping Peitz GmbH darf seit der gerichtlichen Anordnung nicht mehr uneingeschränkt über ihre Vermögenswerte verfügen. Verfügungen sind nur noch wirksam, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. Diese Beschränkung gilt ausdrücklich auch für die Einziehung offener Forderungen.
Für Kunden und Geschäftspartner kann das Verfahren besondere Bedeutung haben. Betroffen sein könnten beispielsweise bereits geleistete Anzahlungen, bestellte Fahrzeuge, laufende Umbauten, Reparaturaufträge, Mietverträge oder noch nicht eingelöste Gutscheine. Ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen und wie sie behandelt werden, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
Fahrzeuge, die Kunden lediglich zur Reparatur, Wartung oder zum Umbau übergeben haben und weiterhin in deren Eigentum stehen, gehören grundsätzlich nicht automatisch zum Vermögen der Gesellschaft. Eigentümer sollten ihre Rechte jedoch anhand von Kaufverträgen, Fahrzeugpapieren, Rechnungen und Übergabenachweisen belegen können und sich vor einer Abholung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abstimmen.
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet noch nicht, dass das Insolvenzverfahren bereits endgültig eröffnet wurde. Zunächst wird geprüft, ob ein gesetzlicher Insolvenzgrund besteht und ob ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines regulären Verfahrens zu decken.
Der Beschluss enthält keine Angaben zur Zahl möglicher Gläubiger, zu Beschäftigten oder zu den Aussichten auf eine Sanierung und Fortführung des Unternehmens. Auch eine Stilllegung des Geschäftsbetriebs wurde in der Bekanntmachung nicht mitgeteilt. Die weitere Entwicklung hängt nun von der wirtschaftlichen Prüfung und der anschließenden Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus ab.