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Vetter Automation Stanz und Automatisierungstechnik GmbH & Co. KG scheitert mit Insolvenzverfahren mangels Masse

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Pforzheim hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vetter Automation Stanz und Automatisierungstechnik GmbH & Co. KG mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 15. September 2026. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2 IN 251/26 geführt.

Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in der Schauinslandstraße 16 in 75196 Remchingen. Nach den Angaben in der Insolvenzbekanntmachung wird das Unternehmen durch den Geschäftsführer Simon Vetter vertreten.

Die Vetter Automation Stanz und Automatisierungstechnik GmbH & Co. KG ist im Maschinen und Anlagenbau tätig. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Sondermaschinen und Stanzanlagen sowie die Ausführung aller damit verbundenen Geschäfte.

Sondermaschinen werden üblicherweise für bestimmte Produktionsabläufe oder nach den individuellen Anforderungen eines Kunden entwickelt und gebaut. Stanzanlagen dienen insbesondere dazu, Werkstoffe mithilfe spezieller Werkzeuge zu trennen, zu formen oder weiterzuverarbeiten. Solche Anlagen können beispielsweise in der Metallverarbeitung, im Fahrzeugbau, bei Zulieferbetrieben oder in anderen industriellen Produktionsbereichen eingesetzt werden.

Welche Maschinen und Anlagen das Unternehmen zuletzt konkret hergestellt hat, welche Kunden oder Branchen beliefert wurden und ob noch laufende Aufträge bestehen, geht aus der gerichtlichen Bekanntmachung nicht hervor.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde von einer Gläubigerin gestellt. Die Gesellschaft hat das Verfahren den veröffentlichten Angaben zufolge somit nicht selbst beantragt. Wer die antragstellende Gläubigerin ist, welche Forderung sie geltend gemacht hat und in welcher Höhe Verbindlichkeiten bestehen, wird in dem Beschluss nicht mitgeteilt.

Das Amtsgericht Pforzheim hat den Antrag mangels Masse abgewiesen. Eine solche Entscheidung wird getroffen, wenn das vorhandene und voraussichtlich verwertbare Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um zumindest die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Hierzu gehören insbesondere die Gerichtskosten und die Vergütung eines Insolvenzverwalters.

Die Abweisung mangels Masse bedeutet nicht, dass bestehende Forderungen erlassen werden oder die finanziellen Probleme beendet sind. Vielmehr wird kein reguläres Insolvenzverfahren durchgeführt. Es wird daher auch kein Insolvenzverwalter eingesetzt, der Maschinen, Werkzeuge, Forderungen oder sonstige Vermögenswerte ermittelt, verwertet und einen möglichen Erlös nach den gesetzlichen Vorschriften an die Gläubiger verteilt.

Für Kunden und Geschäftspartner kann die Entscheidung erhebliche Bedeutung haben. Bei einem Maschinenbauunternehmen können beispielsweise Anzahlungen, noch nicht abgeschlossene Anlagen, Gewährleistungsansprüche, Wartungsvereinbarungen oder offene Lieferantenforderungen betroffen sein. Ob derartige Verpflichtungen bei der Vetter Automation Stanz und Automatisierungstechnik GmbH & Co. KG bestehen, lässt sich der Veröffentlichung jedoch nicht entnehmen.

Auch zu möglichen Beschäftigten und zur Fortführung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs enthält der Beschluss keine Angaben. Aus der Abweisung des Insolvenzantrags allein kann daher nicht zuverlässig abgeleitet werden, ob die Produktion bereits beendet wurde.

Mit der Rechtskraft der Abweisung mangels Masse gilt die Gesellschaft grundsätzlich als aufgelöst. Eine sofortige Löschung aus dem Handelsregister erfolgt dadurch allerdings nicht automatisch. Zunächst können noch Abwicklungsmaßnahmen und weitere registerrechtliche Prüfungen notwendig sein.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Pforzheim eingelegt werden. Bis zum Eintritt der Rechtskraft ist die endgültige rechtliche Entwicklung der Vetter Automation Stanz und Automatisierungstechnik GmbH & Co. KG noch nicht abgeschlossen.

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