Seit Jahren vertritt Rechtsanwalt Klaus Seimetz Anleger im Zusammenhang mit der Life Forestry Switzerland AG. Seine Kanzlei hat dabei nach eigenen Angaben mehrere gerichtliche Erfolge erzielt. Gleichzeitig beschäftigt viele Anleger inzwischen eine wesentlich praktischere Frage: Was haben diese Urteile finanziell tatsächlich gebracht und welche Möglichkeiten bestehen heute noch, aus den Teak-Investments Geld zurückzuerhalten?
Hinzu kommt die LFS Bewirtschaftungs AG, die Anlegern eine weitere Bewirtschaftung beziehungsweise spätere Verwertung von Teakbeständen ermöglichen soll. Seimetz hält den Abschluss entsprechender Verträge unter bestimmten Voraussetzungen derzeit für vertretbar.
Seine Antworten auf eine ausführliche Presseanfrage liefern wichtige Einblicke. Sie zeigen aber auch, wie viele entscheidende Punkte im Life-Forestry-Komplex weiterhin ungeklärt sind.
Urteil gegen Verwaltungsrat: Einzelheiten werden nicht genannt
Die Kanzlei Seimetz verweist auf ein Urteil gegen einen Verwaltungsrat der Life Forestry Switzerland AG. Dieser sei wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung verurteilt worden.
Wer genau verurteilt wurde, welches Gericht die Entscheidung getroffen hat, wann das Urteil erging und unter welchem Aktenzeichen das Verfahren geführt wurde, möchte die Kanzlei nicht öffentlich mitteilen.
Seimetz begründet dies mit persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Erwägungen sowie mit den Interessen seiner Mandanten.
Damit lässt sich der von der Kanzlei hervorgehobene Prozesserfolg anhand der vorliegenden Antwort öffentlich nur eingeschränkt unabhängig überprüfen.
Entscheidung erging als Versäumnisurteil
Einen wichtigen Punkt stellt Seimetz allerdings klar: Bei der Entscheidung handelte es sich um ein ausführlich begründetes Versäumnisurteil.
Nach Darstellung der Kanzlei war die Gegenseite anwaltlich vertreten. Das Gericht habe auf Grundlage des umfangreichen, substantiierten und dokumentierten Vortrags entscheiden können. Rechtsmittel seien nach Kenntnis der Kanzlei nicht eingelegt worden.
Ein Versäumnisurteil ist deshalb nicht automatisch weniger wirksam als ein anderes rechtskräftiges Urteil. Für die Einordnung des Verfahrens ist die Art der Entscheidung dennoch von Bedeutung.
Es macht einen Unterschied, ob sämtliche streitigen Tatsachen nach einer vollständigen Beweisaufnahme zwischen beiden Seiten gerichtlich geklärt wurden oder eine Entscheidung aufgrund einer prozessualen Säumnissituation erging.
Gerade wenn aus einem Urteil weitreichende Aussagen über mögliche Täuschungen, Eigentumsverhältnisse oder persönliche Haftung abgeleitet werden, sollte diese Besonderheit transparent benannt werden.
Die entscheidende Anlegerfrage: Wie viel Geld wurde tatsächlich zurückgeholt?
Ein gewonnenes Gerichtsverfahren ist für einen Anleger zunächst nur ein juristischer Erfolg. Wirtschaftlich entscheidend ist etwas anderes:
Kommt das zugesprochene Geld tatsächlich beim Anleger an?
Genau an diesem Punkt fällt die Bilanz nach den Antworten von Seimetz wesentlich nüchterner aus.
Die Kanzlei berichtet, nach einem ersten Urteil eines deutschen Berufungsgerichts Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Schweiz eingeleitet zu haben. Diese hätten sich über mehrere Monate hingezogen.
Nach Darstellung von Seimetz nutzte die Life Forestry Switzerland AG Rechtsmittel und Möglichkeiten zur Fristverlängerung. Noch bevor die Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden konnten, wurde das Konkursverfahren über die Gesellschaft eröffnet.
Das Ergebnis formuliert die Kanzlei selbst eindeutig: Eine „erfolgreiche Vollstreckung“ habe tatsächlich nicht mehr erfolgen können.
Kein konkret bezifferter Rückfluss des investierten Kapitals genannt
Nach Angaben von Seimetz wurden seinen Mandanten in mehreren Verfahren zumindest Verfahrenskosten erstattet.
Das ist für die Betroffenen durchaus von Bedeutung. Es ist jedoch nicht mit der Rückzahlung der ursprünglich investierten Gelder oder der Begleichung einer titulierten Schadensersatzforderung gleichzusetzen.
Auf die entscheidende wirtschaftliche Frage nennt die Kanzlei in ihrer Stellungnahme keinen konkret bezifferten Fall, bei dem ein Anleger aufgrund der Vollstreckung gegen die Life Forestry Switzerland AG sein investiertes Kapital oder eine zugesprochene Hauptforderung tatsächlich zurückerhalten hat.
Daraus darf umgekehrt nicht geschlossen werden, dass niemals irgendein Mandant Geld erhalten hätte. Denkbar wären beispielsweise Vergleiche, freiwillige Zahlungen oder Ergebnisse anderer Verfahren, zu denen die vorliegende Stellungnahme keine Angaben enthält.
Festhalten lässt sich deshalb lediglich:
Die vorliegenden Antworten belegen gerichtliche Erfolge und Erstattungen von Verfahrenskosten, nennen aber keinen konkret bezifferten Rückfluss des ursprünglich investierten Anlegerkapitals aufgrund der Vollstreckung gegen Life Forestry.
Diese Unterscheidung ist für Anleger wesentlich.
Ein rechtskräftiger Anspruch über beispielsweise 100.000 Euro bedeutet wirtschaftlich noch nicht, dass der Anleger tatsächlich 100.000 Euro zurückerhalten hat.
LFS Bewirtschaftungs AG: Seimetz spricht nicht von einer Empfehlung
Eine weitere wichtige Frage betrifft die LFS Bewirtschaftungs AG und deren Bewirtschaftungsmodell.
Seimetz legt Wert auf die Feststellung, dass seine Kanzlei Anlegern einen Vertrag mit dieser Gesellschaft nicht ausdrücklich empfiehlt.
Nach seiner Darstellung wollen vielmehr zahlreiche von ihm vertretene Anleger das Angebot vorsorglich annehmen. Diesen Mandanten teile die Kanzlei mit, dass sie einen Vertragsabschluss angesichts der vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten derzeit für „vertretbar“ halte.
Das ist keine ausdrückliche Anlage- oder Vertragsempfehlung.
Eine völlig neutrale Position ist es allerdings ebenfalls nicht. Die Aussage, ein Vertragsabschluss sei rechtlich beziehungsweise unter den gegebenen Umständen vertretbar, stellt eine Bewertung dar.
Die Kanzlei unterstützt zudem Mandanten bei der Umsetzung, wenn diese entsprechende Verträge abgeschlossen haben oder abschließen wollen.
Warum Seimetz diesen Weg für vertretbar hält
Hinter dieser Einschätzung steht offenbar eine pragmatische Abwägung.
Seimetz verweist darauf, dass die Alternativen für Anleger möglicherweise noch ungünstiger sein könnten.
Selbst ein wirtschaftlich enttäuschender Verkauf der Teakbestände, bei dem Anleger nur einen Teil ihrer ursprünglichen Investition zurückerhalten, könne im Ergebnis günstiger sein als ein vollständiger Verlust nach jahrelangen, kostenintensiven Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang und zusätzlichen Problemen bei der späteren Vollstreckung.
Diese Überlegung ist nachvollziehbar.
Sie führt allerdings unmittelbar zu einer der schwierigsten Fragen des gesamten Life-Forestry-Komplexes:
Welche rechtlichen Ansprüche besitzen die Anleger überhaupt an den Teakbäumen, die jetzt weiter bewirtschaftet und später verwertet werden sollen?
Seimetz bezweifelt selbst den Eigentumserwerb der Anleger
Gerade hier entsteht eine komplizierte Situation.
Die Kanzlei Seimetz vertritt nach eigener Aussage bereits seit Jahren die Auffassung, dass Anleger kein wirksames Eigentum an den vermeintlich von ihnen erworbenen Teakbäumen erhalten haben könnten.
Nach Darstellung von Seimetz seien Anleger über den angeblich wirksamen Eigentumserwerb getäuscht worden. Diese Rechtsauffassung habe seine Kanzlei in Gerichtsverfahren vorgetragen und unter anderem mit Sachverständigengutachten untermauert.
Das ist für die heutige Situation von erheblicher Bedeutung.
Denn wenn Anleger tatsächlich niemals wirksam Eigentümer bestimmter Bäume geworden sein sollten, stellt sich die Frage, auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage diese Bäume heute für sie bewirtschaftet und anschließend zu ihren Gunsten verkauft werden können.
Die Antworten von Seimetz lösen diesen Widerspruch nicht vollständig auf.
Existieren die individuell zugeordneten Teakbäume überhaupt noch?
Neben der juristischen Eigentumsfrage gibt es eine mindestens ebenso wichtige tatsächliche Frage:
Sind die den einzelnen Anlegern ursprünglich zugeordneten Bäume überhaupt noch vorhanden?
Gefragt wurde Seimetz ausdrücklich, ob für seine Mandanten schriftliche, individuelle und überprüfbare Bestätigungen darüber vorliegen, dass die jeweiligen Bäume noch existieren und eindeutig einem Anleger beziehungsweise dessen Vertrag zugeordnet werden können.
Eine klare Antwort im Sinne von „Ja, diese Nachweise liegen vor“ enthält die Stellungnahme nicht.
Stattdessen verweist die Kanzlei erneut darauf, dass sie die weitere Bewirtschaftung nicht empfehle, sondern Mandanten begleite, die sich selbst für das Angebot entschieden hätten.
Damit bleibt eine der zentralen Tatsachenfragen offen.
Für Anleger ist sie jedoch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Eine weitere Bewirtschaftung kann nur dann sinnvoll bewertet werden, wenn möglichst zuverlässig feststeht, welche Teakbestände tatsächlich vorhanden sind, welche davon einem bestimmten Vertrag zugeordnet werden können und welche Rechte an diesen Beständen bestehen.
Welche Rolle spielte Patrick Huber?
Auch die frühere Rolle von Patrick Huber innerhalb des Life-Forestry-Umfelds wurde gegenüber der Kanzlei thematisiert.
Seimetz erklärt hierzu, dass Hubers damalige Funktion für die von seiner Kanzlei geführten Gerichtsverfahren nicht entscheidungserheblich gewesen sei.
Seit der Gründung der LFS Bewirtschaftungs AG habe die Kanzlei allerdings Erkundigungen über Huber und seine frühere Tätigkeit eingeholt.
Welche konkreten Erkenntnisse diese Prüfung erbracht hat, legt Seimetz nicht offen. Er verweist dabei wiederum auf Persönlichkeits- und Datenschutzrechte.
Damit lässt sich anhand seiner Stellungnahme öffentlich nicht vollständig nachvollziehen, welche Informationen über Hubers frühere Tätigkeit der Kanzlei vorliegen und welche Bedeutung diese für die heutige Einschätzung der LFS Bewirtschaftungs AG haben.
Seimetz behauptet allerdings auch nicht, das neue Bewirtschaftungsmodell sei risikolos. Vielmehr weist seine Kanzlei ausdrücklich auf weiterhin bestehende wirtschaftliche und rechtliche Unsicherheiten hin.
Keine wirtschaftlichen Verbindungen zwischen Seimetz und Patrick Huber
Bei einer anderen Frage fällt die Antwort dagegen eindeutig aus.
Nach Angaben von Rechtsanwalt Seimetz bestehen weder zwischen ihm beziehungsweise seiner Kanzlei und Patrick Huber noch mit einer von Huber vertretenen Gesellschaft wirtschaftliche, vertragliche oder sonstige geschäftliche Beziehungen.
Ebenso erklärt die Kanzlei, keine unmittelbare oder mittelbare Vergütung oder andere wirtschaftliche Leistung dafür zu erhalten, dass Life-Forestry-Anleger neue Verträge abschließen.
Diese Erklärung ist für die Einordnung wichtig.
Auf Grundlage der vorliegenden Stellungnahme gibt es damit keinen Beleg dafür, dass die Kanzlei Seimetz ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss von Verträgen mit der LFS Bewirtschaftungs AG besitzt.
Liechtenstein-Stiftung soll nach Angaben von Seimetz faktisch vermögenslos sein
Auch eine Stiftung in Liechtenstein spielt innerhalb des Komplexes eine Rolle.
Nach Angaben von Seimetz sind die Stiftung und ihr behaupteter Zweck seiner Kanzlei bereits seit Jahren bekannt. Seine aktuelle Einschätzung fällt allerdings ernüchternd aus:
Die Stiftung sei inzwischen „faktisch vermögenslos“.
Die Kanzlei untersuche weiterhin, was mit Geldern geschehen sei, die an die Stiftung geflossen sein sollen.
Öffentlich überprüfbare Vermögensnachweise wie aktuelle Kontoauszüge oder Jahresabschlüsse legt Seimetz mit seiner Antwort allerdings nicht vor. Die Aussage über die Vermögenslosigkeit ist deshalb zunächst als Erkenntnis beziehungsweise Einschätzung seiner Kanzlei wiederzugeben.
Nach seiner Auffassung wäre ein gerichtliches Vorgehen gegen die Stiftung für Anleger wirtschaftlich zudem problematisch. Ansprüche müssten möglicherweise über Jahre gerichtlich durchgesetzt werden. Gleichzeitig bestehe das Risiko, dass bis zu einer Entscheidung keine verwertbaren Teakbestände mehr vorhanden seien.
Fragen zu möglichen Mehrfachverkäufen bleiben unbeantwortet
Besonders wichtig wäre außerdem zu wissen, ob einzelne Bäume oder Plantagenflächen möglicherweise mehrfach verkauft, verpachtet oder wirtschaftlich verschiedenen Anlegern zugeordnet worden sind.
Eine solche Konstellation könnte erhebliche Auswirkungen auf eine spätere Verwertung haben.
Auch mögliche offene Forderungen von Plantagenarbeitern wurden in der Presseanfrage angesprochen.
Zu beiden Punkten enthält die Stellungnahme jedoch keine ausreichend konkrete Antwort. Weder wird eine Zahl möglicher Mehrfachzuordnungen genannt noch werden konkrete Angaben zu möglichen offenen Ansprüchen von Beschäftigten gemacht.
Damit bleiben zwei weitere Fragen offen, die für die wirtschaftliche und rechtliche Bewertung der vorhandenen Plantagenbestände von Bedeutung sein können.
Weitere Klagen könnten nach Einschätzung von Seimetz kaum noch sinnvoll sein
Bemerkenswert ist schließlich die heutige Einschätzung der Kanzlei zu weiteren Schadensersatzverfahren.
Seimetz sieht bei möglichen neuen Klagen erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Schwierigkeiten.
Neben Prozesskosten und unsicheren Vollstreckungsmöglichkeiten nennt er insbesondere die Verjährung. Nach seiner Einschätzung könnten zahlreiche Ansprüche nach deutschem und schweizerischem Recht sowie nach dem Recht Costa Ricas beziehungsweise Ecuadors inzwischen verjährt sein.
Damit zeichnet sich eine Veränderung der praktischen Strategie ab.
Während in den vergangenen Jahren Schadensersatzansprüche und gerichtliche Verfahren im Vordergrund standen, scheint es heute verstärkt darum zu gehen, aus möglicherweise noch vorhandenen Teakbeständen überhaupt einen wirtschaftlichen Rückfluss für Anleger zu erzielen.
Juristisch gewonnen bedeutet nicht automatisch wirtschaftlich gewonnen
Die Antworten von Rechtsanwalt Seimetz zeigen damit zwei unterschiedliche Seiten derselben Geschichte.
Auf der einen Seite stehen gerichtliche Entscheidungen, mit denen seine Kanzlei Rechtspositionen von Anlegern durchsetzen konnte. Hinzu kommt die nach eigener Darstellung seit Jahren vertretene Auffassung, dass erhebliche Zweifel am behaupteten Eigentumserwerb der Anleger bestanden.
Auf der anderen Seite steht die wirtschaftliche Realität.
Die von der Kanzlei eingeleitete Vollstreckung in der Schweiz führte nach ihrer eigenen Darstellung nicht mehr zu einer erfolgreichen Realisierung der titulierten Forderung. Genannt werden Erstattungen von Verfahrenskosten, nicht jedoch konkret bezifferte Rückzahlungen der ursprünglichen Investitionen aufgrund dieser Vollstreckung.
Genau deshalb muss zwischen einem juristischen Erfolg auf dem Papier und einem tatsächlich realisierten finanziellen Erfolg unterschieden werden.
Für Anleger zählt am Ende nicht allein, ob ein Gericht ihnen Recht gibt. Entscheidend ist auch, ob aus einem Urteil tatsächlich Geld zurückfließt.
Life-Forestry-Anleger stehen weiterhin vor erheblichen Unsicherheiten
Die Situation der Anleger bleibt damit kompliziert.
Nach der von Seimetz vertretenen Rechtsauffassung könnten sie niemals wirksam Eigentümer der vermeintlich gekauften Teakbäume geworden sein.
Gleichzeitig ist anhand seiner Antworten nicht geklärt, ob für jeden Anleger individuell überprüfbar nachgewiesen werden kann, dass die ihm ursprünglich zugeordneten Bäume noch vorhanden sind.
Die Liechtenstein-Stiftung soll nach Angaben der Kanzlei inzwischen faktisch vermögenslos sein.
Weitere Klagen könnten aufgrund von Kosten, Verjährung und späteren Vollstreckungsproblemen wirtschaftlich kaum noch erfolgversprechend sein.
Als Alternative steht eine weitere Bewirtschaftung und spätere Verwertung von Teakbeständen über die LFS Bewirtschaftungs AG im Raum. Seimetz empfiehlt dieses Modell nach eigener Aussage nicht ausdrücklich, hält einen entsprechenden Vertragsabschluss unter den gegenwärtigen Bedingungen jedoch für vertretbar.
Damit bleibt die Verantwortung für eine schwierige Entscheidung letztlich bei den Anlegern.
Gerade deshalb wären weitere überprüfbare Informationen von erheblichem Wert: Welche Bäume stehen tatsächlich noch auf welchen Plantagen? Wie lassen sie sich den einzelnen Anlegerverträgen zuordnen? Wer besitzt die Bäume und Grundstücke rechtlich? Welche Rechte besitzt die LFS Bewirtschaftungs AG an diesen Beständen? Welche Kosten entstehen bis zur Ernte? Welche Verkaufserlöse sind realistisch? Und welche Beträge sind aus bisherigen Gerichtsverfahren tatsächlich an Anleger zurückgeflossen?
Die Antworten von Rechtsanwalt Klaus Seimetz bringen in mehreren Punkten mehr Klarheit in den Life-Forestry-Komplex.
Sie zeigen zugleich, dass gerade bei den für Anleger entscheidenden Fragen nach Eigentum, vorhandenem Baumbestand und tatsächlich realisierbarem Geld weiterhin erheblicher Klärungsbedarf besteht.