Ein vermeintliches Schokoladen-Schnäppchen beschäftigt die Justiz: Die Verbraucherzentrale Hamburg hat Aldi Nord wegen einer Rabattwerbung für Milka-Schokolade verklagt. Im Mittelpunkt steht die Frage, auf welchen Vergleichspreis sich eine groß herausgestellte prozentuale Ersparnis beziehen darf.
Der konkrete Fall klingt zunächst unspektakulär. Aldi Nord bot im Dezember 2025 eine Tafel Milka-Schokolade für 77 Cent an und warb gleichzeitig mit einer Ersparnis von 61 Prozent. Die Verbraucherzentrale Hamburg hält diese Darstellung für möglicherweise irreführend und hat am 2. April 2026 eine Unterlassungsklage beim Landgericht Bochum eingereicht.
Hinter dem Streit steckt allerdings eine grundsätzliche Frage, die weit über Schokolade hinausgeht: Wie müssen Händler Rabatte berechnen und darstellen, damit Verbraucher tatsächlich erkennen können, wie groß eine Preisreduzierung ist?
Aldi vergleicht 77 Cent mit 1,99 Euro
Entscheidend ist die Berechnung der beworbenen 61 Prozent.
Nach den vorliegenden Informationen verglich Aldi Nord den Aktionspreis von 77 Cent mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers von 1,99 Euro.
Rechnerisch ergibt sich daraus tatsächlich eine Ersparnis von rund 61 Prozent.
Die Verbraucherzentrale Hamburg kritisiert jedoch die Wahl dieses Vergleichspreises. Denn unmittelbar vor der Rabattaktion soll die Tafel Milka bei Aldi Nord bereits für 99 Cent verkauft worden sein.
Wird der Aktionspreis von 77 Cent mit diesen 99 Cent verglichen, beträgt die tatsächliche Reduzierung gegenüber dem vorherigen Verkaufspreis nur rund 22 Prozent.
Genau diese erhebliche Differenz zwischen 61 und rund 22 Prozent bildet den Kern des Rechtsstreits.
Wann ist ein Rabatt wirklich ein Rabatt?
Für Verbraucher ist die Frage von großer Bedeutung. Prozentangaben haben eine starke Signalwirkung.
„61 Prozent günstiger“ klingt schließlich wesentlich attraktiver als „22 Prozent günstiger“. Viele Kunden dürften bei einer Ersparnis von mehr als der Hälfte des Preises eher zugreifen als bei einer vergleichsweise normalen Rabattaktion.
Deshalb existieren gesetzliche Regeln für Preisermäßigungen.
Nach der Preisangabenverordnung müssen Händler bei einer Preisermäßigung grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den sie innerhalb der vergangenen 30 Tage vor der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt haben.
Hinzu kommt eine wichtige europäische Rechtsprechung: Der Europäische Gerichtshof entschied 2024, dass auch beworbene prozentuale Preisermäßigungen auf dem maßgeblichen Referenzpreis beruhen müssen.
Aber was ist mit der unverbindlichen Preisempfehlung?
Genau an dieser Stelle wird der Fall juristisch interessant.
Denn das Landgericht Bochum muss sich nach dem vorliegenden Bericht mit der Frage beschäftigen, wie die gesetzlichen Vorgaben anzuwenden sind, wenn ein Händler seinen Angebotspreis nicht mit seinem eigenen vorherigen Verkaufspreis, sondern mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers vergleicht.
Solche UVP-Vergleiche sind im Einzelhandel weit verbreitet.
Kunden sehen beispielsweise einen aktuellen Verkaufspreis und daneben einen deutlich höheren durchgestrichenen Herstellerpreis. Daraus wird anschließend eine prozentuale Ersparnis errechnet.
Für den Verbraucher kann dadurch allerdings ein anderer Eindruck entstehen als bei einem Vergleich mit dem Preis, den der Händler unmittelbar zuvor tatsächlich verlangt hat.
Genau deshalb besitzt das Verfahren gegen Aldi Nord möglicherweise Bedeutung für den gesamten Handel.
Ein einfaches Rechenbeispiel zeigt das Problem
Der Unterschied lässt sich am Milka-Fall besonders deutlich erkennen.
Ausgehend von der Herstellerpreisempfehlung von 1,99 Euro erscheint der Angebotspreis von 77 Cent extrem günstig. Die Differenz beträgt 1,22 Euro – damit ergibt sich die beworbene Ersparnis von rund 61 Prozent.
Wird dagegen der vorherige Verkaufspreis von 99 Cent zugrunde gelegt, spart der Kunde 22 Cent.
Das entspricht einer Reduzierung von ungefähr 22 Prozent.
Der Kunde bezahlt in beiden Fällen selbstverständlich dieselben 77 Cent. Die Wahrnehmung des Angebots kann durch die unterschiedliche Prozentangabe jedoch völlig anders ausfallen.
Verbraucher sollen Preise besser einschätzen können
Genau hier liegt der Sinn strenger Regeln für Rabattwerbung.
Verbraucher sollen erkennen können, ob sie tatsächlich ein außergewöhnliches Schnäppchen erhalten oder ob ein hoher Rabatt lediglich dadurch entsteht, dass der aktuelle Preis mit einem deutlich höheren Referenzwert verglichen wird.
Ein besonders hoher durchgestrichener Preis kann einen starken Kaufanreiz erzeugen.
Der Kunde denkt möglicherweise: Wenn ich jetzt nicht kaufe, verpasse ich eine außergewöhnliche Gelegenheit.
Bei Lebensmitteln, Elektronik, Kleidung oder Haushaltsgeräten kann dieser psychologische Effekt ähnlich funktionieren.
Deshalb ist für transparente Rabattwerbung nicht nur der endgültige Verkaufspreis entscheidend. Ebenso wichtig ist, womit dieser Preis verglichen wird.
Urteil könnte weit über Aldi hinausreichen
Sollte die Verbraucherzentrale Hamburg mit ihrer Klage Erfolg haben, könnte die Entscheidung Auswirkungen haben, die weit über die konkrete Milka-Werbung hinausgehen.
Vergleiche mit unverbindlichen Preisempfehlungen finden sich regelmäßig in Werbeprospekten, Online-Shops und stationären Geschäften.
Das Landgericht Bochum könnte deshalb eine wichtige Orientierung dafür geben, wie Händler künftig mit der Kombination aus UVP-Vergleich und prozentualer Rabattangabe umgehen müssen.
Nach dem Klageantrag könnte Aldi Nord bei einem Erfolg der Verbraucherzentrale diese konkrete Form der Werbung künftig nicht mehr verwenden. Bei späteren Verstößen könnten Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro drohen.
Dabei ist wichtig: Das mögliche Ordnungsgeld wäre nicht automatisch aufgrund der ursprünglichen Milka-Werbung zu zahlen. Es geht nach dem vorliegenden Bericht um mögliche spätere Verstöße gegen eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung.
Aldi Nord äußert sich nicht zum laufenden Verfahren
Eine gerichtliche Entscheidung steht bislang noch aus.
Laut dem vorliegenden Bericht wollte sich Aldi Nord gegenüber der Lebensmittel Zeitung zum laufenden Verfahren nicht öffentlich äußern. Wann das Landgericht Bochum entscheiden wird, ist ebenfalls noch offen.
Damit steht auch keineswegs bereits fest, dass Aldi Nord rechtswidrig gehandelt hat. Die Verbraucherzentrale hat Klage erhoben und ihre Rechtsauffassung dargelegt. Ob das Gericht dieser Argumentation folgt, bleibt abzuwarten.
Was Verbraucher bei Rabattaktionen beachten sollten
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zeigt der Fall, dass große Prozentzahlen allein wenig darüber aussagen, wie außergewöhnlich günstig ein Angebot tatsächlich ist.
Wer einen Rabatt von 40, 50 oder sogar 60 Prozent sieht, sollte deshalb nicht nur auf die Prozentzahl schauen. Entscheidend ist die Frage: 60 Prozent wovon?
Handelt es sich um den vorherigen Preis des Händlers? Um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers? Oder um einen anderen Vergleichspreis?
Gerade bei häufig angebotenen Produkten lässt sich außerdem überprüfen, wie hoch der Preis normalerweise bei anderen Händlern ist.
Das gilt längst nicht nur für Lebensmittel. Bei Elektronik, Möbeln oder Mode können vermeintlich enorme Rabatte ebenfalls dadurch entstehen, dass der Angebotspreis mit einer hohen Herstellerempfehlung verglichen wird.
Das günstigste Angebot muss nicht den größten Rabatt haben
Für Verbraucher ergibt sich daraus noch eine weitere wichtige Erkenntnis: Der größte beworbene Rabatt ist nicht automatisch das günstigste Angebot.
Ein Händler kann beispielsweise mit „50 Prozent unter UVP“ werben und trotzdem teurer sein als ein Konkurrent, der überhaupt keine große Rabattzahl nennt.
Deshalb sollte bei Kaufentscheidungen möglichst der tatsächlich zu zahlende Endpreis verglichen werden.
Gerade im Internet ist das vergleichsweise einfach. Wer einige Minuten verschiedene Händler überprüft, kann häufig besser einschätzen, ob ein vermeintliches Sonderangebot tatsächlich außergewöhnlich günstig ist.
Ein Schokoladenpreis mit grundsätzlicher Bedeutung
Was mit einer Tafel Milka für 77 Cent begann, könnte somit zu einem interessanten Grundsatzstreit über Rabattwerbung werden.
Die Verbraucherzentrale Hamburg sieht die beworbenen 61 Prozent kritisch, weil der Angebotspreis mit der unverbindlichen Preisempfehlung von 1,99 Euro verglichen wurde. Unmittelbar zuvor soll die Schokolade dagegen 99 Cent gekostet haben, wodurch sich gegenüber diesem Preis lediglich eine Reduzierung von rund 22 Prozent ergibt.
Nun muss das Landgericht Bochum klären, wie die Regeln zur Preisermäßigung in dieser Konstellation anzuwenden sind.
Das Urteil könnte deshalb nicht nur für Aldi Nord interessant werden. Sollte das Gericht der Auffassung der Verbraucherschützer folgen, müssten möglicherweise auch andere Händler ihre Rabattwerbung überprüfen.