Nach den veröffentlichten Angaben tritt das Angebot unter dem Namen „Standard Swiss Bank / stanswissbnk.com“ auf. Als Anschrift wird Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich genannt. Einen Sitz nennt die FINMA in ihrem Eintrag nicht. Beim Punkt Handelsregister findet sich die Angabe „Ohne HR-Eintrag“.
Die Warnung verdient gerade wegen der Verwendung des Begriffs „Bank“ besondere Aufmerksamkeit. In der Schweiz benötigen Banken grundsätzlich eine Bewilligung der FINMA. Eine bewilligungspflichtige Banktätigkeit liegt unter anderem vor, wenn gewerbsmäßig Gelder des Publikums entgegengenommen oder dafür öffentlich geworben wird.
Eintrag bedeutet nicht automatisch Nachweis einer Straftat
Wichtig ist allerdings eine juristische Unterscheidung: Die Aufnahme in die FINMA-Warnliste bedeutet für sich genommen nicht, dass dem betreffenden Anbieter bereits eine Straftat oder eine illegale Tätigkeit rechtskräftig nachgewiesen worden ist.
Die FINMA erklärt selbst, dass ihre Warnliste Unternehmen und Personen umfasst, die möglicherweise ohne erforderliche Bewilligung eine bewilligungspflichtige Finanzmarkttätigkeit ausüben. Ein Eintrag bedeute nicht zwangsläufig, dass die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich illegal sei.
Damit sollte auch bei „Standard Swiss Bank“ nicht über den Inhalt der veröffentlichten Warnung hinausgegangen werden. Aus den vorliegenden Angaben lässt sich insbesondere nicht ableiten, welche konkreten Geschäfte oder Kundenkontakte die FINMA zu dem Eintrag veranlasst haben.
Kein Handelsregistereintrag angegeben
Für Interessenten dürfte insbesondere die Kombination aus einem bankähnlichen Namen, einer Zürcher Adresse und dem Hinweis „Ohne HR-Eintrag“ Anlass für eine besonders sorgfältige Prüfung sein.
Wer von „Standard Swiss Bank“ beziehungsweise über stanswissbnk.com kontaktiert wurde, sollte daher vor einer Einzahlung kontrollieren, mit welcher juristischen Person ein Vertrag geschlossen werden soll und ob für die angebotene Tätigkeit eine entsprechende Bewilligung vorhanden ist.
Die FINMA veröffentlicht aktuelle Listen der von ihr bewilligten Banken und Wertpapierhäuser. Diese Listen wurden nach Angaben der Behörde zuletzt am 8. September 2026 aktualisiert.
Bei bereits erfolgter Zahlung schnell reagieren
Wer bereits ein Finanzgeschäft abgeschlossen hat und anschließend Zweifel bekommt, sollte sämtliche Unterlagen sichern. Dazu können Verträge, Überweisungsbelege, E-Mails, Chatverläufe, Telefonnummern, Namen angeblicher Ansprechpartner und Screenshots gehören.
Auch die FINMA nimmt Hinweise auf mögliche Missstände entgegen. Sie erklärt, dass nicht bewilligte Finanzdienstleister nicht flächendeckend überwacht werden können und Hinweise von Anlegerinnen und Anlegern deshalb eine wichtige Informationsquelle darstellen.
Besonders wichtig ist deshalb eine einfache Regel: Eine Schweizer Anschrift und ein seriös klingender Name mit dem Wort „Bank“ sind noch kein Nachweis dafür, dass tatsächlich eine von der FINMA bewilligte Schweizer Bank dahintersteht.
Genau hier liegt die Bedeutung des aktuellen Eintrags: Seit 8. September 2026 führt die Schweizer Finanzmarktaufsicht „Standard Swiss Bank / stanswissbnk.com“ auf ihrer Warnliste. Für potenzielle Kunden ist das ein deutliches Signal, das Angebot und insbesondere eine mögliche aufsichtsrechtliche Berechtigung vor jeder Geldüberweisung sehr genau zu überprüfen.
