Essen bestellt, Trinkgeld für den Fahrer gegeben – und dann wird die Bestellung storniert. Eigentlich würde man erwarten, dass in diesem Fall auch das Trinkgeld zurückkommt. Bei Lieferando sah eine Klausel in den Geschäftsbedingungen jedoch etwas anderes vor.
Das Kammergericht Berlin hat diese Regelung nun für unwirksam erklärt. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschied das Gericht, dass Lieferando die Rückzahlung eines bereits bei der Bestellung gezahlten Trinkgeldes nicht generell ausschließen darf.
Trinkgeld sollte in keinem Fall zurückgezahlt werden
Lieferando ermöglicht Kunden, bereits bei der Onlinebestellung ein Trinkgeld zu zahlen. Dieses soll dem jeweiligen Fahrer zugutekommen.
Problematisch war jedoch eine Regelung in den Geschäftsbedingungen. Sobald der Kunde eine Bestätigung über die Platzierung des Trinkgeldes erhalten hatte, sollte eine Erstattung oder Rückgabe ausgeschlossen sein.
Damit konnte die Klausel nach Auffassung des Gerichts so verstanden werden, dass das Geld in keinem Fall zurückgezahlt wird.
Das betraf sogar Situationen, in denen ein Restaurant die Bestellung stornierte und das Essen überhaupt nicht ausgeliefert wurde.
Gericht sieht unangemessene Benachteiligung
Genau hier setzte das Kammergericht an.
Wenn keine Lieferung erfolgt, haben Kunden nach Auffassung des Gerichts ein berechtigtes Interesse daran, neben dem Kaufpreis auch das für den Lieferanten bestimmte Trinkgeld zurückzuerhalten.
Denn der Sinn eines solchen Trinkgeldes liegt gerade darin, die erwartete Lieferleistung zu honorieren.
Das Gericht wertete die beanstandete Regelung deshalb als einseitige Vertragsgestaltung, durch die Kunden unangemessen benachteiligt werden.
Verbraucherbeschwerden brachten den Fall ins Rollen
Interessant ist auch, wie es überhaupt zu dem Verfahren kam: Die Verbraucherzentrale wurde nach eigenen Angaben aufgrund von Beschwerden von Verbrauchern aktiv.
Beklagt wurde die yd. yourdelivery GmbH, die hinter der Vermittlungsplattform Lieferando steht. Das Kammergericht Berlin gab der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands hinsichtlich der umstrittenen Klausel statt.
Bekommen Kunden jetzt automatisch ihr Trinkgeld zurück?
Für betroffene Lieferando-Kunden ist allerdings eine wichtige Einschränkung zu beachten.
Das Urteil bedeutet nicht automatisch, dass bereits in der Vergangenheit einbehaltene Trinkgelder nun an sämtliche betroffenen Kunden zurückgezahlt werden.
Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands bindet die Entscheidung das Unternehmen für die Zukunft, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist. Daraus folgt aber nicht automatisch eine Rückzahlung bereits vereinnahmter Beträge.
Hinzu kommt: Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
Ein kleiner Betrag mit großer Grundsatzfrage
Bei einer einzelnen Essensbestellung geht es möglicherweise nur um wenige Euro. Trotzdem besitzt das Urteil eine größere verbraucherrechtliche Bedeutung.
Denn die entscheidende Frage lautet: Darf ein Unternehmen durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geld behalten, das erkennbar an eine bestimmte Leistung geknüpft ist, obwohl diese Leistung gar nicht erbracht wurde?
Im konkreten Fall des Trinkgeldes beantwortete das Kammergericht diese Frage zugunsten der Verbraucher.
Gerade bei digitalen Bestellplattformen ist das interessant. Kaufpreis, Liefergebühren, Servicekosten und Trinkgeld werden mit wenigen Klicks bezahlt. Was mit den einzelnen Beträgen passiert, wenn eine Bestellung anschließend scheitert, dürfte vielen Kunden erst dann bewusst werden, wenn sie selbst betroffen sind.
Fazit: Trinkgeld ohne Lieferung geht dem Gericht zu weit
Das Urteil setzt der betreffenden Lieferando-Klausel eine klare Grenze: Wird eine Bestellung storniert und findet die vorgesehene Lieferung gar nicht statt, darf die Erstattung eines vorab gezahlten Trinkgeldes nicht durch eine pauschale Vertragsklausel ausgeschlossen werden.
Für Verbraucher ist die Entscheidung deshalb bemerkenswert: Auch bei kleinen Beträgen lohnt sich ein Blick auf das Kleingedruckte – und eine dort formulierte Regelung ist nicht automatisch rechtmäßig.
Entschieden hat das Kammergericht Berlin am 24. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 23 UKl 2/26. Noch ist die Entscheidung allerdings nicht rechtskräftig.