Wer Schulden hat und eine Kontopfändung befürchtet oder bereits davon betroffen ist, kann sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto – umwandeln lassen. Damit bleibt ein bestimmter Teil des Guthabens vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
Wichtig für Betroffene: Banken dürfen die Umwandlung eines bestehenden Girokontos grundsätzlich nicht verweigern. Das gilt sogar dann, wenn das Konto bereits überzogen ist.
Was ist ein P-Konto?
Ein P-Konto ist zunächst ein normales Girokonto mit einem zusätzlichen gesetzlichen Pfändungsschutz.
Wird das Konto gepfändet, darf nicht einfach das gesamte vorhandene Guthaben an die Gläubiger ausgezahlt werden. Ein geschützter Betrag bleibt dem Kontoinhaber erhalten.
Nur Geld, das über dem jeweils geltenden individuellen Freibetrag liegt, kann grundsätzlich von der Pfändung betroffen sein.
Damit soll sichergestellt werden, dass Schuldner trotz einer Kontopfändung weiterhin Geld für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung haben.
Jeder darf nur ein P-Konto besitzen
Grundsätzlich hat jeder Mensch mit einem Girokonto das Recht, dieses in ein P-Konto umwandeln zu lassen.
Dabei gibt es allerdings eine wichtige Voraussetzung:
Jede Person darf nur ein einziges P-Konto führen.
Es ist also nicht möglich, mehrere Girokonten gleichzeitig mit dem besonderen Pfändungsschutz auszustatten.
Bank darf die Umwandlung nicht einfach ablehnen
Nach Angaben von Schuldner- und Verbraucherberatern kommt es in der Praxis trotzdem vor, dass Banken Schwierigkeiten bei der Umwandlung machen.
Betroffene sollten sich davon nicht abweisen lassen.
Sie können die Bank ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht.
Kommt es weiterhin zu Problemen, kann Unterstützung bei einer Verbraucherzentrale oder Schuldnerberatung sinnvoll sein.
Auch ein überzogenes Konto kann zum P-Konto werden
Besonders wichtig ist diese Regelung für Menschen, deren Girokonto bereits im Minus steht.
Auch in diesem Fall darf die Bank die Umwandlung grundsätzlich nicht allein wegen der Kontoüberziehung verweigern.
Gehen nach der Umwandlung neue Zahlungen auf dem Konto ein, müssen diese im Rahmen der geltenden Freibeträge für den Kontoinhaber verfügbar bleiben.
Die Bank darf geschützte Zahlungseingänge nicht einfach mit ihren eigenen Forderungen aus dem vorherigen Minus auf dem Konto verrechnen.
Nach der Umwandlung gibt es keinen neuen Dispokredit
Ein P-Konto wird anschließend als reines Guthabenkonto geführt.
Das bedeutet:
Das Konto kann nicht erneut überzogen werden.
Wer zuvor beispielsweise einen Dispokredit hatte, kann diesen nach der Umwandlung nicht einfach weiter nutzen.
Was tun, wenn die Bank sich weigert?
| Problem | Was Betroffene tun können |
|---|---|
| Bank lehnt Umwandlung ab | Auf den gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung hinweisen |
| Girokonto ist überzogen | Auch dann besteht grundsätzlich das Recht auf Umwandlung |
| Bank verrechnet neue geschützte Zahlungseingänge | Prüfung durch Verbraucherzentrale oder Schuldnerberatung veranlassen |
| Probleme lassen sich nicht lösen | Unterstützung einer anerkannten Schuldnerberatung oder Verbraucherzentrale suchen |
| Kein geeignetes Konto vorhanden | Einrichtung eines Basiskontos prüfen |
Basiskonto kann ein Ausweg sein
Wenn es mit dem bisherigen Girokonto Probleme gibt, kommt auch ein Basiskonto infrage.
Nach dem Zahlungskontengesetz haben Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union grundsätzlich einen Anspruch auf ein solches Konto. Das gilt auch für Menschen ohne festen Wohnsitz sowie für Asylsuchende.
Die Banken müssen dafür ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung stellen.
Ein Vorteil: Im offiziellen Antrag für ein Basiskonto kann bereits angegeben werden, dass das Konto als P-Konto geführt werden soll.
Damit lässt sich der Pfändungsschutz direkt bei der Kontoeröffnung einrichten.
Beim Kontowechsel besonders aufpassen
Wer ein neues Basiskonto mit Pfändungsschutz eröffnet, sollte sein bisheriges Girokonto ausdrücklich kündigen und seine Zahlungsvorgänge auf das neue Konto umstellen.
Das ist besonders wichtig, damit der Pfändungsschutz nicht durch zwei parallel bestehende Konten gefährdet wird.
Denn weiterhin gilt: Der besondere Pfändungsschutz darf nur für ein Konto pro Person bestehen.
P-Konto kann im Ernstfall den Lebensunterhalt sichern
Eine Kontopfändung kann für Betroffene erhebliche Folgen haben. Das P-Konto soll verhindern, dass plötzlich das gesamte Kontoguthaben für den täglichen Lebensunterhalt nicht mehr zur Verfügung steht.
Deshalb sollte man sich möglichst früh mit dem Thema beschäftigen, wenn eine Kontopfändung droht.
Die wichtigsten Rechte sind:
Ein bestehendes Girokonto kann grundsätzlich in ein P-Konto umgewandelt werden.
Die Bank darf dies nicht allein deshalb verweigern, weil das Konto überzogen ist.
Geschütztes Guthaben bleibt innerhalb der geltenden Freibeträge verfügbar.
Jeder Mensch darf nur ein P-Konto besitzen.
Das P-Konto wird auf Guthabenbasis geführt und kann nicht erneut überzogen werden.
Wer Schwierigkeiten mit seiner Bank hat oder nicht weiß, welcher Freibetrag im persönlichen Fall geschützt ist, sollte sich möglichst früh an eine Schuldnerberatung oder Verbraucherzentrale wenden.